Das Amt Güstrow-Land unterhält für alle amtsangehörigen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle.
Da die bisherige stellv. Schiedsperson, Frau Dr. Renate Walther, auf Grund von Fortzug diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, muss eine Neuwahl erfolgen.
Entsprechend § 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in M-V werden die Aufgaben von einer Schiedsperson wahrgenommen, diese wird durch mindestens eine weitere Schieds-person vertreten.
Wer Interesse an einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit hat, wird gebeten sich bis zum 20.02.2025 beim Amtsvorsteher des Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow schriftlich zu bewerben.
Für Fragen steht Ihnen Frau Mickschat, Zi.112 oder telefonisch unter 03843/693324 zur Verfügung.
Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten.
Sie ist kein Gericht oder Schiedsgericht und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Der Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden. Die Einrichtung und Arbeit der Schiedsstellen dienen der Entlastung der Gerichte und sind für den Antragsteller bedeutend kostengünstiger.
Insbesondere über vermögensrechtliche Ansprüche kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle stattfinden. Vermögensrechtlich sind z. B. die Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbar- rechtlicher Belange. Es sind solche Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten, Landgerichten oder Oberlandesgerichten entschieden werden müssen. Das Schlichtungsverfahren findet jedoch nicht in Angelegenheiten für die das Arbeitsgericht zuständig ist statt oder wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt.
Als Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Schiedsstelle auch für den Sühneversuch für die dort bezeichneten Straftaten im Strafverfahren zuständig. Beispiele hierfür sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung im begrenzten Umfang, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Örtlich zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Amtsbereich der Antragsgegner seine Wohnung hat oder sich nicht nur ganz kurzfristig aufhält.
Die Schiedsperson muss innerhalb und außerhalb des Verfahrens stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind die besten Vorausschätzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit.
| Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden: | |
| 1. | wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde; |
| 2. | eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; |
| 3. | eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. |
| Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer | |
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25.Lebensjahr vollendet hat, |
| 2. | nicht im Bereich des Amtes wohnt. |