Amt Güstrow-Land
- Der Gemeindewahlleiter -
Haselstraße 4
18273 Güstrow
Die Neuwahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ eines ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2024 (GVOBl. M-V, S. 46).
| 1. | Wahltermin |
Nach Feststellung der Notwendigkeit der Wahl durch die Wahlleitung am 06.01.2026 und der Bestimmung des Wahltermins durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Glasewitz am 20.01.2026 gemäß § 45 Abs. 2 LKWG M-V wird der Wahltermin auf Sonntag, den 17. Mai 2026 festgesetzt.
Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am Sonntag, den 31. Mai 2026 statt.
| 2. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 17. Mai 2026 stattfindende Neuwahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ eines ehrenamtlichen Bürgermeisters die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
| 3. | Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber |
Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Bewerberin/ einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet. Eine Bewerberin/ ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl benannt sein.
| 4. | Aufstellung der Wahlvorschläge |
| 4.1. | Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V |
Wahlvorschläge für die Wahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ eines ehrenamtlichen Bürgermeisters können
eingereicht werden.
| 4.2. | Aufstellungsverfahren |
Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächst höhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).
| 4.3. | Einreichungsfrist und Einreichungsstelle |
Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, den 03. März 2026, 16:00 Uhr am Dienstsitz des Gemeindewahlleiters der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4 in
18273 Güstrow (Zimmer 109) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V).
Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig dem Gemeindewahlleiter vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (05.03.2026) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Die Formblätter nach Anlage 5 und 6 LKWO M-V sind in Zimmer 112 sowie auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land (www.amt-guestrow-land.de/wahlen) erhältlich.
4.4 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)
Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und die Übersendung an die Wahlbehörde rechtzeitig bei der Meldebehörde gestellt werden muss, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.
| 4.5 | Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge (§ 19 LKWG M-V) |
| 5. | Hinweise für Unionsbürger |
Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 24. April 2026 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 10. April 2026 (37. Tag) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Güstrow, den 21.01.2026