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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung Einreichung für Wahlvorschläge


Amt Güstrow-Land

- Der Gemeindewahlleiter -

Haselstraße 4

18273 Güstrow

Öffentliche Bekanntmachung anlässlich der Neuwahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Glasewitz am 17.05.2026

- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Neuwahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ eines ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2024 (GVOBl. M-V, S. 46).

1.

Wahltermin

Nach Feststellung der Notwendigkeit der Wahl durch die Wahlleitung am 06.01.2026 und der Bestimmung des Wahltermins durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Glasewitz am 20.01.2026 gemäß § 45 Abs. 2 LKWG M-V wird der Wahltermin auf Sonntag, den 17. Mai 2026 festgesetzt.

Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am Sonntag, den 31. Mai 2026 statt.

2.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 17. Mai 2026 stattfindende Neuwahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ eines ehrenamtlichen Bürgermeisters die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

3.

Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Bewerberin/ einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet. Eine Bewerberin/ ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl benannt sein.

4.

Aufstellung der Wahlvorschläge

4.1.

Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V

Wahlvorschläge für die Wahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ eines ehrenamtlichen Bürgermeisters können

  • von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Partei),
  • von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder
  • von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung)

eingereicht werden.

4.2.

Aufstellungsverfahren

Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächst höhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).

4.3.

Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, den 03. März 2026, 16:00 Uhr am Dienstsitz des Gemeindewahlleiters der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4 in

18273 Güstrow (Zimmer 109) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V).

Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig dem Gemeindewahlleiter vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (05.03.2026) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Die Formblätter nach Anlage 5 und 6 LKWO M-V sind in Zimmer 112 sowie auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land (www.amt-guestrow-land.de/wahlen) erhältlich.

4.4 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)

Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  • Familienname, Vorname/n (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers
  • Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)
  • Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/ der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)
  • die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde des Bewerbers (Formblatt 5.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als 3 Monate sein darf
  • für die Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gem. § 16 Abs. 4 LKWG M-V)
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen ist ferner vor zu legen
  • die unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 5.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V
  • Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 5.1.3)
  • Erklärungen über die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberin/des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl (§ 66 Landes- und Kommunalwahlgesetz)
  • eine Erklärung über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren, über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR und das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung
  • eine Erklärung über die Verfassungstreue nach § 7 Abs. 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
  • ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf.

Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und die Übersendung an die Wahlbehörde rechtzeitig bei der Meldebehörde gestellt werden muss, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist.

  • Für jede Bewerberinnen und Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunal- verfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

4.5

Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge (§ 19 LKWG M-V)

  • Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein durch eine Partei oder Wählergruppe benannter Bewerber, der nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann auch bis zur Entscheidung über die Zulassung durch einen anderen Bewerber ersetzt werden.
  • Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.
  • Änderungen und Rücknahme bedürfen einer gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sämtliche Erklärungen sind dem Wahlleiter gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

5.

Hinweise für Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 24. April 2026 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 10. April 2026 (37. Tag) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Güstrow, den 21.01.2026