| Drucksachennummer | Beschluss |
| Öffentlicher Teil | |
| 05/25/011 | Die Gemeindevertretung stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Gutow zum 31.12.2023 fest. |
| 05/25/012 | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gutow entlastet die Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2023. |
| 05/25/015 | Die Gemeindevertretung Gutow beschließt gemäß § 15 Gemeindehaushaltsverordnung- Doppik die Übertragung der nicht verbrauchten Haushaltsmittel aus 2025 auf dem Produktkonto 11402/52313000 für die Sanierung des Wohnblocks in das Jahr 2026. |
| 05/25/016 | Die Gemeindevertretung Gutow beschließt gemäß § 15 Gemeindehaushaltsverordnung- Doppik die Übertragung der nicht verbrauchten Haushaltsmittel aus dem Jahr 2025 auf dem Produktkonto 57305/52313000 von maximal 86.800,00 € in das Haushaltsjahr 2026, abzüglich der Kosten für eventuell durchgeführten Teilarbeiten zur Maßnahme 1. |
| 05/25/017 | Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird beschlossen. Hinweis: Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen auf der Internetseite des Amtes Güstrow-Land unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de veröffentlicht. |
| 05/25/007 | Die Gemeindevertretung beschließt, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung – Winterdienst – auf das Amt Güstrow-Land –, mit einer maximalen Laufzeit von 4 Jahren, zu übertragen. |
| 05/25/008 | Die Gemeindevertretung Gutow stimmt der anliegenden Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung über die Kostenteilung im Vorhaben „Umbau zu barrierefreien Bushaltestellen in Bülow und Bülower Burg an der B 104“ zu. |
| 05/25/009 | Die Gemeindevertretung beschließt die Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Gutow bzw. die Freiwillige Feuerwehr Gutow in der Fassung vom 08.05.2025. |
| Nichtöffentlicher Teil | |
| 05/25/013 | Dem Erwerb der Flurstücke 31 und 32/1 der Flur 1, Gemarkung Badendiek wird zugestimmt. |
| 05/25/014 | Der Veräußerung des Flurstücks 187 der Flur 1, Gemarkung Badendiek wird zugestimmt. |
| 05/25/010 | Die Gemeindevertretung stimmt einem Antrag auf Stundung zu. |