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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ausführungsanordnung


Mittleres Mecklenburg

-Flurneuordnungsbehörde-

Az.: 30a/5433.3-72-31291

Flurneuordnungsverfahren: „Lohmen"

Gemeinden Lohmen und Klein Upahl

Landkreis Rostock

Öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung

1.

In dem nach den Vorschriften des 8. Abschnittes des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in Verbindung mit den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) durchzuführenden Flurneuordnungsverfahren „Lahmen", Gemeinden Lohmen und Klein Upahl, Landkreis Rostock, wird die Ausführung des Flurneuordnungsplanes gemäß § 61 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 61 FlurbG angeordnet.

2.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Flurneuordnungsplanes wird der 18.12.2025 festgesetzt.

Die Rechtswirkungen bestimmen sich nach § 61 Abs. 2 LwAnpG und im Übrigen nach § 61 FlurbG analog. Unter anderem tritt mit Beginn dieses Tages die im Bodenordnungsplan ausgewiesene Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke (§ 68 FlurbG).

3.

Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes.

Abweichend hiervon dürfen die Empfänger der neuen Grundstücke, auf denen die nachfolgend genannten Feldfrüchte stehen, diese erst bewirtschaften, wenn sie vom Vorgänger abgeerntet sind. Als spätester Zeitpunkt wird deshalb für die Grundstücke

  • auf denen Wintergerste steht der 31.08.2026
  • auf denen andere Getreidesorten und Raps stehen der 30.09.2026
  • auf denen Hackfrüchte, Mais und Futterpflanzen stehen der 30.11.2026
  • die als Grünland genutzt werden der 01.04.2026

festgesetzt.

Die Aberntung bzw. Räumung der Grundstücke muss am Abend der vorgenannten Termine beendet sein, es sei denn, es wurden abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen. An dem darauffolgenden Tag kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen. Auf Antrag Betroffener kann die Flurneuordnungsbehörde — nach entsprechender Androhung — die noch nicht abgeräumten Reste auf Gefahr und Kosten des bisherigen Eigentümers fortschaffen lassen.

Den bisherigen Berechtigten ist es nicht gestattet, die alten Grundstücke über die oben festgesetzten Zeitpunkte hinaus zu bewirtschaften.

Die Beteiligten können abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Zeitpunktes des Besitzüberganges untereinander treffen, wenn hierdurch Rechte Dritter nicht betroffen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde.

Für das Erzwingen der in den Überleitungsbestimmungen getroffenen Festsetzungen gelten die Vorschriften des § 137 FlurbG und in Verbindung hiermit die §§ 6 bis 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist. Hiernach können insbesondere Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen auszuführen sind, bei Unterlassung auf Kosten des Verpflichteten durch einen anderen vorgenommen werden.

4.

Haben Festsetzungen des Flurneuordnungsplanes Einfluss auf Nießbrauch und Pachtverhältnisse, können Anträge beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock, auf

a)

Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b)

Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c)

Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Flurbereinigung (§ 70 Abs. 2 FlurbG) nur binnen einer Frist von 3 Monaten gestellt werden.

In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Begründung:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der mit dem Datum 20.03.2025 unanfechtbar gewordene Flurneuordnungsplan vom 24.08.2023 einschließlich des 1. Nachtrages vom 20.02.2025.

Die Ausführung des Flurneuordnungsplanes war daher anzuordnen. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ausführungsanordnung einschließlich den Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, LBZ Rostock Haus 1, Blücherstr. 1, 18055 Rostock erhoben werden.