Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Langensee lädt alle zu ihr gehörenden Mitglieder zu einer Vollversammlung ein.
Der Jagdgenossenschaft Langensee gehören die Eigentümer der Grundflächen an, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Langensee gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
| Termin: | Dienstag, den 31. März 2026 |
| Uhrzeit: | 17:00 Uhr |
| Ort: | Sport- und Kulturtreff Gülzow |
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| Seestr.10, OT Golzow, 18276 Gülzow-Prüzen |
| 1. | Begrüßung |
| 2. | Feststellung der form- und fristgerechten Einladung |
| 3. | Feststellung der Anzahl anwesender und vertretener Jagdgenossen und der durch sie gehaltenen Flächen |
| 4. | Bericht des Vorstandes |
| 5. | Entlastung des Vorstandes |
| 6. | Neuwahl des Vorstandes |
| 7. | Beschlüsse zur Verwendung der Reinerträge aus der Jagdnutzung |
| 8. | Beschlüsse zur Haushaltsplanung |
| 9. | Verschiedenes |
Hinweise an die Mitglieder der Jagdgenossenschaft:
Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird, aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen dem Jagdvorstand spätestens zur Vollversammlung durch den Erwerber, z.B. durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges oder in anderer geeigneter Form, nachzuweisen.
In der Jagdgenossenschaftsversammlung kann sich eine natürliche Person durch eine andere natürliche Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen.
Juristische Personen oder Personengesellschaften, Miteigentümer und Gesamthandeigentümer können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen.
Die Vertretung durch ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.
Ein Mitglied der Jagdgenossenschaft darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner einen Vor- oder Nachteil bringen kann. Davon ausgenommen sind Abstimmungen über die Jagdverpachtung.
Boldebuck, den 12.Februar 2026
gez. Angela Hoffmann | gez. Prof. Dr. Rolf Olbrisch |
Jagdvorsteherin der Jagdgenossenschaft Langensee | stellvertr. Jagdvorsteher |