Die
GKM Güstrower + Mörtel GmbH
Stellwerkswiese 2
18292 Krakow am See
- nachfolgend Unternehmer genannt -
hat beim Bergamt Stralsund nach dem Bundesberggesetz i.V.m. dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Folgendes beantragt:
Die behördliche Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund ergibt sich aus § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesberggesetzes (BBergGZuVO).
Der Unternehmer betreibt den Kiessandabbau in Groß Tessin auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen und bergrechtlichen Zulassungen nach dem Bundesberggesetz seit 2014. Das geplante Vorhaben bildet die Fori:setzung und Erweiterung des am Standort durchgeführten Rohstoffabbaus. Da sich die Flächeninanspruchnahme für den Abbau einschließlich der bereits bergbaulich beanspruchten Flächen auf bis zu 39 ha erstrecken soll, liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor. Die Rohstoffgewinnung und -aufbereitung findet im Tagebau Groß Tessin ausschließlich im Trockenabbau statt. Die Gewinnung erfolgt mit einem Raupenbagger mit Hochlöffelausrüstung im Hochschnitt. Die Wiedernutzbarmachung des Tagebaus zielt darauf ab, Voraussetzungen zu schaffen, die eine landwirtschaftliche Folgenutzung ermöglichen, was der Nutzungsart vor der bergbaulichen Nutzung entspricht. Kernstück der Wiedernutzbarmachung bildet die annähernde Wiederherstellung des Geländereliefs.
Dazu gehört auch der Rückbau des Bahnübergangs sowie des Transportwegs zwischen den Tagebauen Groß Tessin und Charlottenthal.
Der Gesamtzeitraum von Abbau und anschließender Wiedernutzbarmachung beträgt 13 Jahre.
Bei dem Vorhaben handelt es sich gemäß Anlage 1 Nr. 15.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.V.m. § 1 Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
Die eingereichten Antragsunterlagen umfassen insbesondere:
Rahmenbetriebsplan,
Übersichtskarten (Anlage 1),
Tageriss mit Abbauplanung (Anlage 2),
Wiedernutzbarmachungsplan mit Darstellung der Kompensationsmaßnahmen (Anlage 4),
UVP-Bericht (Anhang l),
ArtenschutzrechtlicherFachbeitrag (Anhang II),
Erfassung der Brutvögel, Amphibien und Reptilien (Anhang III)
Hydrogeologisches Gutachten (Anhang IV),
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das Gebiet „Cossensee und Siggen" (Anhang V)
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das EU-Vogelschutzgebiet SPA Nossentiner/Schwinzer Heide (Anhang VI)
Die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung sind in den ausgelegten Planunterlagen enthalten. Die hiermit eingeleitete Anhörung zu den Planunterlagen (§ 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG M-V) stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG dar.
Der vollständige Plan (insbesondere Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens) liegt
während der Öffnungszeiten im Amt Güstrow-Land, Bauamt (Zimmer 205), Haselstr. 4, 18273 Güstrow, Tel. 03843-6933-38,
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr, |
zu jedermanns Einsichtnahme aus. Die Planunterlagen können während der öffentlichen Auslegung ab dem 13.04.2023 auch auf der Internetseite des Bergamtes Stralsund (www.bergamt-mv.de, Service, Genehmigungsverfahren) eingesehen werden; maßgeblich ist
jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift beim Bergamt Stralsund oder bei der weiteren vorgenannten Auslegungsstelle Äußerungen und Einwendungen gegen den Plan bzw. das Vorhaben erheben. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Äußerung und Einwendung beim Bergamt Stralsund oder bei der vorgenannten Auslegungsstelle maßgeblich. Die Äußerung und Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Bergamtes Stralsund als Anhörungsbehörde zu geben ist.
In Äußerungen und Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist (§ 17 VwVfG M-V). Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Äußerungen und Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG M-V). Dies gilt auch für Äußerungen und Einwendungen, die nicht dem Gebot der Schriftform genügen. Die Schriftform wird durch ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück gewahrt.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Planungsentscheidung einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Es wird ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb der oben genannten Frist beim Bergamt Stralsund oder bei der weiteren vorgenannten Auslegungsstelle Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.
Nach dem Ablauf der Äußerungs-/Einwendungsfrist erhobene Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG M-V, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen werden mit dem Unternehmer, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, grundsätzlich in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird (Erörterungstermin, § 73 Abs. 6 VwVfG M-V). Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn dem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird, kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme hat; die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat, alle Beteiligten auf diesen verzichtet haben oder wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist (§ 67 Abs. 2 VwVfG M-V).
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder der Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Im Rahmen des Planfeststeltungsverfahrens geltend gemachte Entschädigungsansprüche werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung den Unternehmer über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen unterrichtet; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund) entschieden, die für das Planfeststellungsverfahren sowie für die abschließende Planungsentscheidung einschließlich der Erteilung wasserrechtlicher Gestattungen zuständig ist. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Das Bergamt Stralsund ist auch für weitere Fragen betreffend relevanter Informationen über das Vorhaben Kiessandtagebau Groß Tessin zuständig.
Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Unternehmer und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V). Die Zustellung dieser Entscheidung an die Einwender oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG M-V).