Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Gülzow-Prüzen vom 23.02.2023 folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Gülzow-Prüzen über die Erhebung einer Hundesteuer vom 18.10.2007, zuletzt geändert am 09.12.2021, wird wie folgt geändert:
| 1. | § 1 Absatz 2 - „Steuergegenstand“ - erhält folgende Fassung: |
| (2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Geregelt ist dies in § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO vom 11.07.2022). | |
| § 12 Übergangsvorschrift der HundehVO vom 11.07.2022 findet Anwendung. |
Die Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Prüzen, den 24.02.2023
Hinweis:
Die am 23.02.2023 beschlossene Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Gülzow-Prüzen über die Erhebung einer Hundesteuer, ausgefertigt am 24.02.2023, wurde im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land am 06.03.2023 unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht bekannt gemacht.