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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lohmen

Bekannt gemacht wird der Bebauungsplan Nr. 13 „Fischereihof“ der Gemeinde Lohmen gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Der von der Gemeindevertretung Lohmen in der Sitzung am 29.09.2022 (DS-Nr. 16/22) als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 13 „Fischereihof“ der Gemeinde Lohmen wurde mit Verfügung vom 02.02.2023 vom Landrat des Landkreises Rostock genehmigt.

Der Bebauungsplan Nr. 13 „Fischereihof“ der Gemeinde Lohmen wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Ablauf des 05.04.2023 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 13 „Fischereihof“ der Gemeinde Lohmen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde ab diesem Tag im Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow, Raum 205, während der Öffnungszeiten:

montags und freitags

von 09:00 bis 12:00 Uhr,

dienstags

von 09:00 bis 12:00 Uhr und

von 14:00 bis 18:00 Uhr und

donnerstags

von 09:00 bis 12:00 Uhr und

von 14:00 bis 16:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme der Satzung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land unter dem Pfad www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht/bauleitplanungen sowie

auf dem Bau- und Planungsportal M-V unter dem Pfad https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene/Interaktive_Karte möglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mangeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Lohmen über das Amt Güstrow-Land, -Der Amtsvorsteher-, Haselstraße 4, 18273 Güstrow geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Lohmen, 05.04.2023

Bernd Dikau

Siegel

Bürgermeister