Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Zehna
Bekannt gemacht wird hiermit der Beschluss der Gemeindevertretung Zehna vom 10.03.2026 (DS/16/26/006) über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark Braunsberg" der Gemeinde Zehna im Regelverfahren.
- Die Gemeindevertretung beschließt für den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Windpark Braunsberg" in der Gemeinde Zehna im Regelverfahren. Das Plangebiet umfasst die Flächen der Gemarkung Braunsberg, Flur 2, Flurstücke 36 und 39 und der Gemarkung Zehna, Flur 4, Flurstücke 88/2; und 95.
- Ziel der Bauleitplanung soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Realisierung und den Betrieb eines Windenergieparks einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Windstrom zu sichern.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach den gesetzlichen Vorgaben von einem durch den Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro vorbereitet und durchgeführt.
- Die Gemeinde überträgt gemäß § 4 b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanungsverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach §§ 2a bis 4a BauGB auf den Vorhabenträger. Dieser darf sich zur Erfüllung der Aufgabe eines ifachlicher sowie persönlicher Befähigung geeigneten Planungsbüros bedienen. Dieser muss die technischen Voraussetzungen zur Erstellung XPlanungskonformer Bauleitpläne/Flächennutzungspläne (XPlanGML muss mindestens in der XPlanung Version 5.2 erzeugt werden) vorweisen können.
- Mit einem städtebaulichen Vertrag wird die Gemeinde die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung sowie des Umweltberichts, die Erschließung sowie die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB durch den Vertragspartner auf dessen Kosten sichern.
Zehna, 01.04.2026
Fred Lange
Bürgermeister