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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Zehna

Bekannt gemacht wird hiermit der Beschluss der Gemeindevertretung Zehna vom 10.03.2026 (DS/16/26/008) über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Nr. 2 „Windpark Braunsberg" der Gemeinde Zehna.

1.

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB für den in Anlage 1 (Übersichtsplan) dargestellten Geltungsbereich, die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Nr. 2 "Windpark Braunsberg" in der Gemeinde Zehna. Das Plangebiet umfasst die Flächen der Gemarkung Braunsberg, Flur 2, Flurstücke 36 und 39 und der Gemarkung Zehna, Flur 4, Flurstücke 88/2; und 95.

2.

Ziel der Bauleitplanung soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Realisierung und den Betrieb eines Windenergieparks einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Windstrom zu sichern.

3.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

4.

Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach den gesetzlichen Vorgaben von einem durch den Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro vorbereitet und durchgeführt.

5.

Die Gemeinde überträgt gemäß § 4 b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanungs- verfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach §§ 2a bis 4a BauGB auf den Vorhabenträger. Dieser darf sich zur Erfüllung der Aufgabe eines in fachlicher sowie persönlicher Befähigung geeigneten Planungsbüros bedienen. Dieser muss die technischen Voraussetzungen zur Erstellung XPlanungskonformer Bauleitpläne/Flächennutzungspläne (XPlanGML muss mindestens in der XPlanung Version 5.2 erzeugt werden) vorweisen können.

6.

Die Kosten des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Nr. 2 „Windpark Braunsberg“ in der Gemeinde Zehna übernimmt der Vorhabenträger unabhängig von der Realisierung des Vorhabens. Zur Sicherung der Kostenübernahme sowie zur Regelung der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen wird zwischen der Gemeinde Zehna und dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen.

 

 

Zehna, 01.04.2026

Fred Lange

Bürgermeister