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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Durchführung von Vorarbeiten für die Planung der Maßnahmen "B 104 Radverkehrsanlage Prüzen Knoten L 11 - Knoten L171 - Bülow"

Das Land Mecklenburg- Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt Stralsund Greifswalder Chaussee 63 b in 18439 Stralsund, beabsichtigt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs die Entwurfsplanung für den Neubau eines straßenbegleitenden Radweges an der Bundesstraße B 104 durchzuführen (siehe Übersichtskarte 1:25.000).

Zur Vorbereitung der Entwurfsplanung für den Radweg werden im straßenbegleitenden Bereich der Gemeinden Gülzow-Prüzen und Gutow folgende Vorarbeiten erforderlich:

  • Boden- und Grundwasseruntersuchungen
  • Bohrarbeiten zur Baugrunduntersuchung
  • Kartierungsarbeiten zur Aufnahme von Flora und Fauna
  • Anbringen von Markierungszeichen

Hierzu ist es notwendig, die vorgenannten Vorarbeiten im Planungskorridor des Radweges

in der Zeit vom 13.05.2024 bis 31.12.2027

auf den folgenden Grundstücken der Gemeinde Gülzow-Prüzen und Gutow durchzuführen:

Die Vorarbeiten werden im Interesse der Allgemeinheit an der sorgfältigen Vorbereitung von Planungsentscheidungen durchgeführt. Die Vorarbeiten sind erforderlich zur Vorbereitung der Planung. Sie sind nicht Gegenstand der Bauausführung. Die Durchführung der Vorarbeiten beinhaltet keinerlei Entscheidung über den möglichen Trassenverlauf. Die Vorarbeiten lassen sich wie folgt beschreiben:

Boden- und Grundwasseruntersuchungen / Bohrarbeiten zur Baugrunduntersuchung

Die Untersuchungen bzw. die Bohrarbeiten erfolgen unter Einsatz von PKW durch Befahren der vorhandenen Wege und Straßen sowie des Geländes, durch Begehen des Geländes sowie durch das Aufstellen von Bohrgeräten.

Kartierungsarbeiten zur Aufnahme von Flora und Fauna

Die Kartierungsarbeiten erfolgen zu Fuß durch Begehen und Besichtigen der Natur und Landschaft.

Markierungsarbeiten

Markierungsarbeiten erfolgen durch das Einschlagen von Pflöcken aus rechteckigem Holz mit einem Durchmesser von ca. 8 x 4 cm zu Markierungszwecken, ohne dass bleibende Löcher entstehen.

Nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Durchführung der erforderlichen Vorarbeiten zu dulden.

Dies gilt auch soweit die Arbeiten durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden.

Die Durchführung der Vorarbeiten erfolgt durch vom SBA Stralsund beauftragte Planungsbüros, die sich entsprechend ausweisen können.

Etwaige, durch die Vorarbeiten entstehende, unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Die Feststeilung von Art und Umfang der Flurschäden wird, in Abstimmung mit den Bewirtschaftern, durch die Straßenbauverwaltung oder das vor Ort tätige

Planungsbüro durchgeführt.

Bei Rückfragen bitte ich die Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, sich direkt mit den vor Ort tätigen Planungsbüros oder bei Detailfragen mit dem

Straßenbauamt Stralsund

18439 Stralsund, Greifswalder Chaussee 63b

Tel.: 0385-588 82241 (Frau Krüger), Fax: 0385-588 82200

in Verbindung zu setzen,

Die Entschädigung erfolgt durch die Straßenbauverwaltung. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden, setzt das Innenministerium Mecklenburg - Vorpommern auf Antrag des / der Betroffenen die Entschädigung fest.

Hinter den vorgenannten dringlich zu realisierenden Belangen der Allgemeinheit und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchführung der Vorarbeiten treten die durch die Vorarbeiten nur geringfügig tangierten Interessen der Grundstückseigentümer / Grundstücksnutzer zurück, zumal die jederzeitige Verfügbarkeit der Grundstücke uneingeschränkt bestehen bleibt und die Eingriffe durch die oben im Einzelnen dargestellten Vorarbeiten nach Art und Auswirkung für den einzelnen Bürger minimal sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Straßenbauamt Stralsund, Greifswalder Chaussee 63b, 18439 Stralsund, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe.

Die öffentliche Bekanntgabe ist mit dem auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung folgenden Tag bewirkt (Beginn der Widerspruchsfrist gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG M-V).