Bekannt gemacht wird hiermit der Beschluss der Gemeindevertretung Zehna vom 17.03.2025 DS-Nr. 09/25 über die Abwägung der Anregungen und Bedenken aus derzBeteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 3 der Gemeinde Zehna für den Ortsteil Zehna und über die erneute Veröffentlichung im Internet und die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
| 1. | Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden mit folgendem Ergebnis geprüft: - siehe Abwägungsprotokoll -. Das Amt Güstrow-Land wird beauftragt, die Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Nicht berücksichtigte Anregungen und Bedenken liegen nicht vor. |
| 2. | Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 3 der Gemeinde Zehna für den Ortsteil Zehna und die Begründung werden mit den Änderungen gebilligt. |
| 3. | Die geänderten Entwürfe der Satzung und der Begründung sind gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischen Weg benachrichtigt werden. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen ebenfalls elektronisch erfolgen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. |
| 4. | Der Inhalt der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 5 BauGB ist zusätzlich in das Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht/bauleitplanungen einzustellen und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen (Planentwurf & Begründung) und der Inhalt der Bekanntmachung sind über über das zentrale Internetportal des Landes dem Bau- und Planungsportal M-V unter dem Pfad https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene zugänglich zu machen. |
Der geänderte Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 3 der Gemeinde Zehna für den Ortsteil Zehna ist gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut zu veröffentlichen. Die erneute Veröffentlichung wird gemäß gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt durchgeführt. Der geänderte Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 3 der Gemeinde Zehna für den Ortsteil Zehna einschließlich Begründung werden im Zeitraum vom
08.05.2025 bis zum 29.05.2025
im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht/bauleitplanung sowie im Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter dem Pfad https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene einsehbar sein.
Sollte Ihnen eine Einsicht in die Unterlagen per Internet nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit im Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow während der Zeiten
| montags und freitags | von 09:00 bis 12:00 Uhr, |
| dienstags | von 09:00 bis 12:00 Uhr und |
| von 14:00 bis 18:00 Uhr, |
| donnerstags | von 09:00 bis 12:00 Uhr und |
| von 14:00 bis 16:00 Uhr |
im Raum 205 des Amtes Güstrow-Land, 2. Obergeschoss Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zur beabsichtigten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 3 der Gemeinde Zehna für den Ortsteil Zehna vorzugsweise elektronisch an j.neugebauer@amt-guestrow-land.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich per Post an das Amt Güstrow-Land, Bau- und Ordnungsamt, Frau Neugebauer, Haselstraße 4, 18273 Güstrow oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Das Anhörungsergebnis wird in die weitere Planung einfließen.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe von Stellungnahmen auf die geänderten Teile und die möglichen Auswirkungen der Änderungen beschränkt ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf Grundlage der zuletzt geänderten Fassung des Baugesetzbuches durchgeführt werden.
Zehna, 07.05.2025
Siegel