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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Glasewitz am 17.05.2026

1.

Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für den Wahlbezirk der Gemeinde Glasewitz wird in der Zeit vom 27. April bis 01. Mai 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow, Zimmer 004 und 007, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig und unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 01. Mai bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow, Zimmer 004 und 007 unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 25. April 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Einen Wahlschein zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Glasewitz erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

 

4.1

Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

 

 

-

einen amtlichen Stimmzettel

 

 

-

einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

 

 

-

einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

 

4.2

Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

 

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach

 

 

 

-

§ 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

 

 

 

 

bis zum 24. April 2026 (23.Tag vor der Wahl)

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

 

 

 

-

nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

 

 

 

 

bis zum 01. Mai 2026 (16.Tag vor der Wahl)

 

 

 

versäumt hat.

 

 

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

 

 

 

-

§ 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

 

 

 

-

§ 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

 

 

 

entstanden ist

 

 

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

 

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 15. Mai 2026, 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

 

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 4.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Darüber hinaus ist dies auch am Wahltag bis 15.00 Uhr möglich.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

5.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

 

Wahlbriefe werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Güstrow, d. 16.04.2026

Die Gemeindewahlbehörde