| 1. | Am | 17. Mai 2026 |
| findet | |
| - | in der Gemeinde Glasewitz die Bürgermeisterwahl |
| statt. | |
| Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. | |
| 2. | Die Gemeinde Glasewitz bildet einen Wahlbezirk (001) und hat ihren Wahlraum im Gemeindesaal Glasewitz, Lindenstraße 14 (barrierefrei) eingerichtet. | |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 25. April 2026 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. | |
| Das Briefwahlergebnis wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis in dem allgemeinen Wahlbezirk festgestellt. | |
| 3. | Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. | |
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
| Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel. | |
| Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
| In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidiert oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. | |
| 3.1 | Wahl des Bürgermeisters |
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| Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. |
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| Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. |
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| Der Stimmzettel enthält den zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe der Bezeichnung "Einzelbewerber Nachname“, den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen. |
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| Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen. |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 5. | Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei der Bürgermeisterwahl nachfolgende Besonderheiten zu beachten. | |
| 5.1 | Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl haben, können: |
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| a) durch Stimmabgabe oder |
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| b) durch Briefwahl |
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| teilnehmen. |
| 5.2 | Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| 6. | Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 23 Abs. 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V). | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Ort, Datum
Güstrow, den 23.04.2026