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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Glasewitz

Bekannt gemacht wird hiermit der Beschluss der Gemeindevertretung Glasewitz vom 14.05.2024 DS-Nr. 17/24 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Solarpark Kussow“ der Gemeinde Glasewitz im Regelverfahren.

1.

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Solarpark Kussow“ der Gemeinde Glasewitz im Regelverfahren für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich westlich der Ortslage Kussow an der Bundesautobahn A19, innerhalb der Gemarkung Kussow, Flur 1, Flurstücke 124 und 132/1 (teilweise).

2.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

3.

Der Vorhabensträger legt entsprechend seiner Planungsabsichten ein städtebauliches Konzept als Vorentwurf vor, das neben der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des beabsichtigten Bebauungsplans, auch dessen Abgrenzung mindestens Darstellungen über die Art der vorgesehenen baulichen und sonstigen Nutzungen, die Lage der Erschließungsanlagen, die Stellung, Bauweise und Geschossigkeit der geplanten Bauvorhaben sowie wesentliche Elemente der örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. bestehende bauliche Anlagen, Aufschüttungen, Gewässer, zusammenhängende Baumstandorte o.ä. beinhaltet. Dieses wird Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Darüber hinaus erklärt er sich in der Lage, das Vorhaben in einer bestimmten Frist durchzuführen.

4.

Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

5.

Die Gemeinde überträgt gemäß § 4 b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanungs-verfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach §§ 2a bis 4a BauGB auf den Vorhabenträger. Dieser darf sich zur Erfüllung der Aufgabe eines in fachlicher sowie persönlicher Befähigung geeigneten Planungsbüros bedienen. Dieser muss die technischen Voraussetzungen zur Erstellung XPlanungskonformer Bauleitpläne (XPlanGML muss mindestens in der XPlanung Version 5.2 erzeugt werden) vorweisen können.

6.

Mit einem städtebaulichen Vertrag wird die Gemeinde die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung sowie des Umweltberichts, die Erschließung sowie die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB durch den Vertragspartner auf dessen Kosten sichern.

Glasewitz, 05.06.2024

Gert-Michael Kayatz
1. Stellvertreter der Bürgermeisterin

Siegel