-Flurbereinigungsbehörde-
Freiwilliger Landtausch „Neuhof-Mühlengeez“
Landkreis Rostock
Az.: 5433.2-72-31981
| a) | Anordnungsbeschluss |
Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Neuhof-Mühlengeez“, Gemeinden Zehna und Gülzow-Prüzen, Landkreis Rostock nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.
Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:
| Landkreis: Rostock | |||
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Gülzow-Prüzen | Mühlengeez | 3 | 2/27, 2/46, 58 |
| Zehna | Neuhof | 2 | 17, 19, 22, 23, 25, 27, 38, 42, 45/1, 48, 49, 51, 52 |
| Zehna | Klein Breesen | 1 | 225, 226, 231, 232, 233/1, 235, 238 |
Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 332.058 m².
Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Umrandung/Schraffur gekennzeichnet.
Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, LBZ Rostock Haus 1, Blücherstr. 1, 18055 Rostock in einem Zeitraum von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zu den Sprechzeiten des Amtes oder zu vereinbarten Terminen eingesehen werden.
| b) | Gründe |
Der Freiwillige Landtausch soll gemäß § 103a Abs. 2 FlurbG überwiegend Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterstützen.
Er dient dem landespolitischen Ziel, durch die Wiedervernässung von Moorstandorteneinen wesentlichen Beitrag zur Minderung des Ausstoßes von Treibhausgasen und damit einen Beitrag zur Klimaneutralität des Landes M-V bis 2045 zu leisten (Umsetzung eines Moorfutures Projektes in Neuhof und Klein Breesen).
Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.
Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (Haus- und Postanschrift: LBZ Rostock Haus 1, Blücherstr. 1, 18055 Rostock) anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, LBZ Rostock Haus 1, Blücherstr. 1, 18055 Rostock erhoben werden.