Die Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Glasewitz erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2026 (GVOBl. M-V, S. 386).
| 1. | Wahltermin |
Der Tag der Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Glasewitz wurde durch die Gemeindevertretung gemäß § 45 LKWG M-V auf den 20. September 2026 festgesetzt.
| 2. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 20. September 2026 stattfindende Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Glasewitz die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
| 3. | Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche zur Wahl der Gemeindevertretung |
Die Gemeinde Glasewitz bildet einen Wahlbereich.
| 4. | Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber |
Gemäß § 44 Abs. 5 LKWG M-V findet eine Ergänzungswahl statt, bei der nur die unbesetzten Mandate neu besetzt werden, wenn während der Wahlperiode so viele Mitglieder der Vertretung aus der Vertretung ausscheiden, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach § 60 LKWG M-V unbesetzt sind. Auf Grund von Mandatsniederlegungen und der Neuwahl des Bürgermeisters sind derzeit drei Mandate unbesetzt.
Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V liegt bei der Wahl der Gemeindevertretung die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um 5 höher, als die Zahl der zu Wählenden.
Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen/Bewerber beläuft sich im Wahlgebiet somit auf 8 Bewerber:
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin/des Bewerbers tragen.
| 5. | Aufstellung der Wahlvorschläge |
| 5.1. | Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V |
Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Glasewitz können
eingereicht werden.
Eine Person darf nur auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Gemeindevertreterwahl benannt sein.
Für die Wahl der Gemeindevertretung dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden, noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.
| 5.2. | Aufstellungsverfahren |
Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächst höhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).
| 5.3. | Einreichungsfrist und Einreichungsstelle |
Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, dem 07.07.2026, 16:00 Uhr am Dienstsitz des Gemeindewahlleiters der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4 in
18273 Güstrow (Zimmer 109) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V).
Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig dem Gemeindewahlleiter vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (09.07.2026) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Die Formblätter nach Anlage 4 und 6 LKWO M-V sind in Zi. 112 erhältlich.
| 5.4 | Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V) |
Für die Wahl der Gemeindevertretung sind die Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.1 bis 4.2 einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.
| 5.5 | Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge |
| 6. | Hinweise für Unionsbürger |
Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 28. August 2026 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 14. August 2026 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
| 7. | Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat |
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein.
Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt dazu, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht keine Unvereinbarkeit.
Güstrow, den 05.06.2026