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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 8/2025
Amtliche Mitteilungen
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Veröffentlichung aufkommensneutraler Hebesätze der Grundsteuer A und B

Die Reform der Grundsteuer wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig, so dass ab dem 01.01.2025 in ganz Deutschland neue Bewertungsregeln für die Grundsteuer A und B wirksam werden. Zentrales Ziel der Reform nach dem sog. Bundesmodell ist eine stärker an den tatsächlichen Wertverhältnissen der Immobilien orientierte Grundsteuerbelastung.

Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Kommunen und trägt zur Finanzierung von Infrastruktur, Bildung, Sicherheit und weiteren öffentlichen Dienstleistungen bei. Durch die Anpassung des Hebesatzes wird sichergestellt, dass die Gemeinden auch künftig handlungsfähig sind, ohne die Bürgerinnen und Bürger übermäßig zu belasten.

Bereits im gesamten Reformprozess wurde betont, dass das Aufkommen der Grundsteuer, welches den Kommunen zusteht, in der einzelnenn Kommune allein in Auswirkung der Reform nicht steigen soll (Aufkommensneutralität). Es soll eine faire und transparente Steuerpolitik gefördert werden, die sowohl die finanzielle Belastung der Eigentümer als auch die notwendigen Einnahmen für die kommunale Daseinsvorsorge in Einklang bringt.

Die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern müssen den aufkommensneutralen Hebesatz und ggf. vorliegende Abweichungen des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.

Die Ermittlung des Hebesatzes errechnet sich aus der Berechnung des Quotienten:

  • aus dem Gesamtaufkommen 2024 (laut Haushaltsplan) und
  • der Summe aller Grundsteuermessbescheide der Finanzämter 2025 (Messbetragsvolumen)

Demzufolge wird durch einfache Rechenoperation (Rundung) jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B ermittelt.

Hiermit veröffentlicht das Amt Güstrow-Land die für die amtsangehörigen Gemeinden aufkommensneutrale Hebesätze gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinde für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V):

Gemeinde Glasewitz

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Groß Schwiesow

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Gutow

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Gülzow-Prüzen

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Klein Upahl

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Kuhs

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Lohmen

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (438 %) wurde der gesetzlich festgelegte Nivellierungshebesatz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugrunde gelegt und mit der Haushaltsatzung beschlossen.

Gemeinde Lüssow

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Mistorf

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Mühl Rosin

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Plaaz

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Reimershagen

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Sarmstorf

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gemeinde Zehna

Grundsteuer A

Grundsteuer B