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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung - Schlussfeststellung




Mittleres Mecklenburg

- Flurneuordnungsbehörde -

Az.: 30a/5433.3-2-53-0080

Bodenordnungsverfahren:

„Hoppenrade“

Gemeinde:

Hoppenrade

Landkreis:

Rostock

Öffentliche Bekanntmachung

Schlussfeststellung

Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen wird das Bodenordnungsverfahren „Hoppenrade“ mit folgender Feststellung abgeschlossen:

1.

Die Ausführung nach dem Bodenordnungsplan ist bewirkt.

2.

Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3.

Alle erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen des Planes nach § 41 Flurbereinigungsgesetz einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen wurden umgesetzt. Die Ausgleichsbilanz ist ausgeglichen.

Die Plangenehmigung für die Maßnahmen

M 12-1

Weg zum Ziegenhof Hoppenrade

M 12-13

Weg von Kölln nach Lüdershagen

M 13-14

Weg von Lüdershagen nach Steinbeck/Entwässerungsgraben

M 13-19

Weg nach Schönfeld Koppelow

M 13-24

Weg hinter den Grundstücken

M 13-38

Weg an der Wendeschleife Striggow

M 36-7

Teichsanierung in Hoppenrade

M 30-29

Baumpflanzung am Weg zum Ziegenhof

M 30-32

Baumpflanzung am Weg von Lüdershagen nach Steinbeck

M 31-33

Heckenpflanzungen am Weg nach Schönfeld

M 30-35

Baumpflanzung am Kirchweg nach Striggow

M 30-39

Baumpflanzung am Weg an der Wendeschleife Striggow

wurde durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländlichen Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 05.06.2025 aufgehoben (§ 41 Abs. 4 FlurbG).

4.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Bodenordnungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.

Gründe

Die Ausführung des Bodenordnungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind der Katasterbehörde übergeben worden.

Die Aufhebung der Genehmigung der o.g. geplanten Maßnahmen erfolgte, da die Herstellung dieser gemeinschaftlichen Anlagen für die Erreichung der Ziele des Bodenordnungsverfahrens nicht notwendig sind und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft diese Auffassung teilt.

Folgende durch die Teilnehmergemeinschaft errichteten Anlagen wurden durch die Gemeinde Hoppenrade als Unterhaltspflichtigen übernommen (Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.03.25) und im Bodenordnungsplan eigentumsrechtlich an die Gemeinde Hoppenrade mit ihrer Zustimmung übertragen (§ 42 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz).

Ansprüche aus den Zuwendungsbescheiden der Teilnehmergemeinschaft (z.B. Einhaltung der Zweckbindungsfrist) richten sich somit gegen die Gemeinde Hoppenrade.

Das Bodenordnungsverfahren ist daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung abzuschließen.

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen (Investitionskonto am 15.12.2022, Geldabfindungskonto am 06.07.2017).

Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Landesbehördenzentrum Haus 1, Blücherstr. 1, 18055 Rostock erhoben werden.

Dieser Rechtsbehelf steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens „Hoppenrade“ zu.