Gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz weist die Meldebehörde darauf hin, dass jeder Betroffene das Recht hat, der Weitergabe seiner Daten in nachfolgenden Fällen zu widersprechen:
| 1. | Der Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen. (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz) |
| 2. | Der Weitergabe von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn ich als Familienangehöriger (Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehöre. (§ 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) |
| 3. | Der Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen). |
| 4. | Der Weitergabe von Daten an Mandatsträger, sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen. (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) |
| 5. | Der Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage. (§ 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz) |
Durch die Meldebehörde der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf werden keine Auskünfte erteilt, wenn Betroffene bei der Anmeldung dieser Auskunft widersprochen haben.
Durch diese Bekanntmachung soll insbesondere die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits wohnhafte Bevölkerung informiert werden.
Der Widerspruch kann beim Einwohnermeldeamt, Kurparkstr. 4, 17419 Seebad Ahlbeck eingelegt werden.
Hierzu kann das in der Anlage abgedruckte Formular genutzt werden.
Reimer
Amt für Zentrale Dienste