Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §2 KV M-V Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von Ihnen entgegengenommen werden. Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden im Rahmen von 100 bis 1000 EUR trifft der Hauptausschuss; die Gemeindevertretung soweit die in der Hauptsatzung § 5 Abs.7 festgelegte Wertgrenze überschritten wird. Unter 100 EUR darf die Zuwendung gem. § 7 Abs.6 der Hauptsatzung direkt vom Bürgermeister angenommen werden. Die Gemeinde erstellt jährlich über die erhaltenen Spenden einen Bericht welcher der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.
| Zuwendungsart | Höhe in EUR | Zweckbindung für | KOST | Zuwendungsgeber | Beschluss |
| Geldspende | 200,00 | Ortswehr Ahlbeck | 12601 | Schornsteinfeger T. Wessoly | 246/20 |
| Geldspende | 200,00 | Ortswehr Heringsdorf/Bansin | 12602 | Schornsteinfeger Ch. Heinze | 247/20 |
| Geldspende | 100,00 | Pflege von Kriegsgräbern | 55304 | Herr Ackermann | 264/20 |
| Geldspende | 5.500,00 | Sanierung denkmalgeschützte Grabanlage (Rabinger) | 55304 | Herr J. Walter, Flensburg | 392/20 |
| 6.000,00 |
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Ostseebad Heringsdorf,