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KAISERBÄDER-BOTE
Ausgabe 12/2025
Informationen aus der Gemeinde
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Wichtiger Hinweis!

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am 31. Dezember 2025 und am 01. Januar 2026

Zu Silvester ereignen sich jedes Jahr zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer und leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern.

In unserem Gemeindegebiet gibt es zahlreiche stroh- und reetgedeckte Gebäude.

Deshalb möchten wir auf die Regelungen des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) verweisen.

Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 gelten folgende Einschränkungen:

a)

Im Umkreis von 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 verwendet werden.

b)

Beim Abschuss von Raketen der Kategorie 2 muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden eingehalten werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und die hierzu einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden (vgl. § 46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in den derzeit geltenden Fassungen).