Zu Silvester ereignen sich jedes Jahr zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer und leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern.
In unserem Gemeindegebiet gibt es zahlreiche stroh- und reetgedeckte Gebäude.
Deshalb möchten wir auf die Regelungen des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) verweisen.
Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 gelten folgende Einschränkungen:
| a) | Im Umkreis von 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 verwendet werden. |
| b) | Beim Abschuss von Raketen der Kategorie 2 muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden eingehalten werden. |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und die hierzu einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden (vgl. § 46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in den derzeit geltenden Fassungen).