Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 57 „1. Ergänzung und 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf umfasst folgenden Grundstücke:
| Gemarkung | Ahlbeck |
| Flur | 4 |
| Flurstücke | 103 und 104 (Ergänzungsgebiet) |
| 105/1, 105/3, 105/5 und 105/6 (Änderungsgebiet) | |
| Gesamtfläche | rd. 4.266 m2 |
Das Plangebiet befindet sich an der nordwestlichen Grenze des Ortsteils Ahlbeck im Bereich des Jägersberges und südlich des Gothenweges.
Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. 1 S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), des § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBI. M-V 2015, S. 344) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBI. M-V S. 1033) und des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ostseebad Heringsdorf vom 27.01.2022 und mit Genehmigung durch den Landkreises Vorpommern-Greifswald gemäß Schreiben vorn 24.01.2023, AZ 04539-22-44 der Bebauungsplan Nr. 57 „1. Ergänzung und 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen.
Der Satzungsbeschluss und die Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 57 „1. Ergänzung und 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf wird hiermit bekannt gemacht.
Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 57 „1. Ergänzung und 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf tritt mit Ablauf des 22. Februar 2023 in Kraft.
Gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) kann jedermann die Bekanntmachung, die Satzung sowie ergänzend die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanes 57 „1. Ergänzung und 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" im Internet über die Homepage der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf https://www.gemeinde-ostseebad-heringsdorf.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/ einsehen.
Weiterhin sind die Unterlagen im Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Zusätzlich können Sie die Bekanntmachung, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 57 „1. Ergänzung und 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die dazugehörige Begründung, die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB sowie die der Planung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) ab diesem Tag im Rathaus, Amt für Gemeindeentwicklung und Bau, Kurparkstraße 4 in 17419 Seebad Ahlbeck während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag, Mittwoch, Donnerstag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. |
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweils aktuell geltenden Regelungen in der Corona-19-Pandemie sowie das Hygienekonzept des Rathauses einzuhalten sind.
Ein Verstoß gegen die im § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ostseebad Heringsdorf, den 01.02.2023