Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Juli 2011 (GVOBI. M-V S.777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung des Ostseebades Heringsdorf vom 27.10.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel/Ortsteile
(1) Die amtsfreie Gemeinde führt den Namen Heringsdorf mit der verliehenen kommunalverfassungsrechtlichen Bezeichnung „Ostseebad".
(2) Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(3) Das Wappen zeigt in „Blau über drei erniedrigten silbernen Wellenleisten eine goldene Krone".
(4) Die Flagge des Ostseebades Heringsdorf ist quer zur Längsachse des Flaggentuches von Blau, Weiß und Blau gestreift. Die äußeren blauen Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der weiße Mittelstreifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuches ein. In der Mitte des Flaggentuches liegt, zwei Drittel des Flaggentuches einnehmend, das Wappen der Gemeinde. Die Höhe des Flaggentuches verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Ostseebad Heringsdorf".
(6) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(7) Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf besteht aus den 8 Ortsteilen Seebad Ahlbeck, Seebad Bansin, Seebad Heringsdorf, Gothen, Bansin Dorf, Neu Sallenthin, Alt Sallenthin und Sellin. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachungen mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden sollen, müssen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in zwei Fragestunden jeweils vor Beginn und nach dem Schluss des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge sowie Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen der ersten Einwohnerfragestunde dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der Tagesordnung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist jeweils eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Jeder Einwohner bzw. Einwohnerin darf maximal 2 Anfragen je Einwohnerfragestunde stellen. Ist eine mündliche Antwort nicht möglich, so kann der/ die Anfragende auf die schriftliche Beantwortung verwiesen werden, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen hat. Schriftliche Antworten sind als Anlage zum Protokoll der Sitzung zu nehmen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
Gemeindevertretung
(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und zweite Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit der oder des Vorsitzenden angerechnet wird.
(5) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister schriftlich oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen richten. Ist eine mündliche Antwort nicht möglich, so kann der/die Anfragende auf die schriftliche Beantwortung verwiesen werden, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen hat. Anfragen und Antworten werden allen Gemeindevertretern zur Verfügung gestellt.
Sitzung der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. Von den Redebeiträgen der Mitglieder der Gemeindevertreter sowie des Bürgermeisters bzw. Bürgermeisterin im Rahmen öffentlicher Sitzungen der Gemeindevertretung werden Film- und Tonaufnahmen angefertigt, die live ins Internet gestellt werden und dort bei Sitzungsende nicht mehr abrufbar sind. Gleiches gilt für die Angestellten der Gemeinde und deren Einrichtungen, sofern sie in Ausübung ihrer Tätigkeit sich zu Wort melden. Für Personen die in Ausübung ihrer Rechte nach § 17 KV M-V (Einwohnerfragestunde) aufgenommen werden, ist eine vorherige schriftliche Einwilligung erforderlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
Grundstücksgeschäfte,
Vergabe von Aufträgen und
Rechnungsprüfungsangelegenheiten
(3) Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-5 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
Aufgabenverteilung/Hauptausschuss
(1) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sieben Mitglieder der Gemeindevertretung an. Die Gemeindevertretung wählt neben diesen sieben, weitere sieben Mitglieder der Gemeindevertretung als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenden Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV-MV als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV MV,
| 1. | bei Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse sowie mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den leitenden Bediensteten der Gemeinde, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze bis zu 25.000 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von bis zu 5.000 EUR der Leistungsrate pro Jahr. | |
| 2. | vorbehaltlich der Erforderlichkeit einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 11 dieser Satzung, bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 25.000 EUR bis 100.000 EUR; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen. | |
| 3. | bei Geschäften über Vermögensgegenstände ab 50.000 EUR. | |
| 4. | bei Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu 25.000,00 Euro im Einzelfall, wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einer Maßnahme steht, die von der Gemeindevertretung im Rahmen einer Haushaltssatzung oder auf andere Weise beschlossen worden ist sowie entgeltliche Veräußerungen, Tausch oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu 25.000,00 Euro, | |
| 5. | bei dem Abschluss von Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen, die auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, innerhalb der Wertgrenze von 15.000 EUR bis zu 75.000 EUR. Sowie bei Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen mit einer Miet-/Pacht-/Nutzungsentgelthöhe von 5.000 EUR bis 10.000 EUR pro Jahr bei einem Abschluss von | |
| a) | befristeten Verträgen mit einer Festlaufzeit von mehr als 36 Monaten oder | |
| b) | unbefristeten Verträgen, die Seitens der Gemeinde nicht mit einer Frist von längstens 6 Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden können. | |
| 6. | Aufnahme von Krediten bis zur oberen Wertgrenze des im Gesamthaushalt beschlossenen Kreditrahmens, | |
| 7. | Verpflichtungserklärungen für die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträge, Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte von 15.000 EUR bis 50.000 EUR, | |
| 8. | Erlass und Niederschlagung von Forderungen und Abgaben über 1.000 EUR. Stundung von Forderungen und Abgaben über 10.000 EUR. | |
(4) Soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, beschließt der Hauptausschuss weiterhin:
über die Vergabe nach durchgeführten Vergabeverfahren nach UVGO (VOL) ab einem Auftragswert von 50.000 EUR,
über die Vergabe nach durchgeführten Vergabeverfahren nach VOB ab einem Auftragswert von 50.000 EUR,
Vergabe im Rahmen des EU-Vergaberechts sind ausschließlich dem Hauptausschuss vorbehalten.
Mit Beschluss zur Einleitung eines Vergabeverfahrens nach 1., 2. und 3. wird der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten. Das ist bei Beamten der Laufbahngruppe 2 die Ernennung, Beförderung und Entlassung, bei Tarifbeschäftigen ab Entgeltgruppe 11 die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung.
(6) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 Euro bis 1.000 EUR trifft der Hauptausschuss.
(7) Entscheidungen über die Abgabe von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 1.000 EUR bis 5.000 EUR trifft der Hauptausschuss. Dies betrifft auch erbrachte Leistungen des Bauhofes gegenüber Dritten.
(8) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 7 zu unterrichten.
(9) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.
(10) Die in dieser Satzung angegebenen Werte sind Nettobeträge.
Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus sieben Mitgliedern zusammen. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die nicht durch Gemeindevertreter besetzten Ausschussmandate können durch sachkundige Einwohner besetzt werden. Ihre Zahl der Mitglieder darf die Zahl der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen. Dies gilt nicht für die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Folgende ständige Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| Name | Aufgabengebiet |
| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, wirtschaftliche Beteiligungen, Beratung bei Grundstücksangelegenheiten |
| Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Bau | Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, städtebauliche Planung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten |
| Ausschuss für Schule, Sport, Jugend, Senioren, Soziales, Familie und Gleichstellung | Betreuung der Schuleinrichtungen, Sportförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung und Sozialwesen, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung, Gleichstellungsangelegenheiten |
| Ausschuss für Tourismus, Ordnung und Verkehr | Angelegenheiten des Tourismus, Ordnung und Verkehr (hier bereits auch in anfänglichen Planungsphasen) |
| Ausschuss für Umwelt | Grünflächenangelegenheiten, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte |
(3) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes „Kaiserbäder Insel Usedom" wird ein beschließender Ausschuss, der die Bezeichnung „Betriebsausschuss" trägt, gebildet. Zu den Aufgaben gemäß § 8 der Eigenbetriebssatzung gehören ferner die Förderung des Tourismus und der Kultur. Dieser Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern der Gemeindevertretung, sowie weitere 7 Mitglieder der Gemeindevertretung als stellvertretende Ausschussmitglieder.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 und 3 sind öffentlich. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 4 Abs. 1 Satz 2 - 4 finden entsprechend Anwendung.
(5) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern der Gemeindevertretung, sowie weitere 5 Mitglieder der Gemeindevertretung als stellvertretende Ausschussmitglieder. Er tagt nichtöffentlich.
(6) Die Bildung zeitweiliger Ausschüsse ist möglich. Die Entscheidung darüber und über deren Zusammensetzung trifft die Gemeindevertretung.
Bürgermeisterin/Bürgermeister
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.
(2) Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 dieser Hauptsatzung.
(3) Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 38 Abs. 6 Satz 1 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.500,00 Euro pro Monat können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 30.000,00 Euro.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ernennt, befördert und entlässt Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1. Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 10 werden durch sie oder ihn eingestellt, alle Beschäftigte durch sie oder ihn höhergruppiert und entlassen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über
| - | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| - | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| - | das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), |
| - | die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, |
| - | die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB |
| - | die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, §178 und 179 Abs. 1 BauGB |
| - | Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Abs.3 LBO M-V. |
Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Bau einholen. Bei abweichender Stellungnahme des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Bau zu der Verwaltungsempfehlung entscheidet der Hauptausschuss.
(6) Die Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Bau nach Abs. 5 ist nicht erforderlich bei:
| - | einer Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB über Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 BauGB, wenn kein Gebrauch von diesen Maßnahmen empfohlen werden würde; | |
| - | einer Entscheidung über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), wenn es sich um | |
| a) | Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und einer Bruttogrundfläche von bis zu 250 m' im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB; | |
| b) | Nebengebäude und Nebenanlagen mit einer Grundfläche bis zu 100 m 2 im Bereich der § 34 BauGB; | |
| c) | Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, wenn diesen nicht stattgegeben werden soll; | |
| d) | die Verlängerung der Gültigkeit einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheides gemäß §§ 72-74 der Landesbauordnung M-V; | |
Die Bürgermeisterin informiert den Bauausschuss bezogen auf den § 7 Abs. 6 der Hauptsatzung regelmäßig über die Entscheidungen und Beschlüsse aus dem Hauptausschuss und der Gemeindevertretung
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme der Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister enthält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretende Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
(1) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führen die Bezeichnung erste/zweite oder erster/zweiter Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 170,00 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretende Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro. Sie wird durch die Gemeindevertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV MV der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
Die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Frauen und Männern,
Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde,
die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,
ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
Nachtragshaushaltssatzung und Festlegungen für unbestimmte Begriffe sowie Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft
(1) Eine Nachtragshaushaltssatzung ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Grenzen für die Erheblichkeit bzw. Wesentlichkeit erreicht bzw. überschritten werden. Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 5 v.H. des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen anzusehen, wenn sie 5 v.H. des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Ziffer 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 50.000 EUR nicht übersteigen.
(2) Die Wertgrenze für den Einzelnachweis der Auszahlungen gemäß § 4 Abs. 7 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 25 bis 27 GemHVO-Doppik für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 50.000,00 Euro festgelegt. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.
(3) Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 1 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu Zahlungen verpflichten, wenn diese 2% des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen bzw. Auszahlungen je Vertrag übersteigen. Als erheblich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 2 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen von den planmäßigen Abschreibungen, wenn diese 5 % der planmäßigen Abschreibungen betragen. Als wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 9 Nr. 4 GemHVO-Doppik gelten Ansätze für Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen, soweit diese um 10 % von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres abweichen.
(4) Als erheblich im Sinne des § 7 Abs. 1 GemHVO-Doppik gelten Änderungen der Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushaltsplans bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, soweit diese um 10 % von den Ansätzen des Haushaltsplans abweichen.
(5) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs 1 GemHVO-Doppik gelten als erheblich, wenn sie 100.000,00 Euro übersteigen.
(6) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Absatz 3 GemHVO-Doppik beträgt 100.000,00 Euro.
Entschädigungen
(1) Die Gemeinde gewährt Entschädigungen bzw. Sitzungsgeld für ehrenamtliche Tätigkeit der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung in Höhe von 300,00 Euro im Monat und der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 160,00 Euro im Monat.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, denen Sie angehören und der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 Euro. Bei Fraktionsvorsitzenden gilt dies nicht für Fraktionssitzungen.
(3) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 Euro für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.
(4) Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro für die Leitung der Ausschusssitzung. Dies ersetzt das Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
(5) Das Sitzungsgeld wird nur bei Teilnahme von mindestens 50% der Sitzungsdauer gezahlt.
(6) Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 Euro überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 100,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern 250,00 Euro überschreiten.
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet, zu erreichen über den Button „Ortsrecht/Satzungen" über die Homepage der Gemeinde unter www.gemeinde-ostseebad-heringsdorf.de, öffentlich bekannt gemacht. Auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, Kurparkstraße 4 in 17419 Seebad Ahlbeck, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen.
Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt „Kaiserbäder-Bote". Das amtliche Mitteilungsblatt „Kaiserbäder-Bote" erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf verteilt. Daneben ist es einzeln oder im Abonnement beim Verlag gegen Erstattung der Versandkosten zu beziehen.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Rathaus. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
| Ortsteil Seebad Ahlbeck | |
| - | Rathaus, Kurparkstraße 4 |
| - | Parkplatz Lindenstraße |
| - | Schulzenstraße Nr. 7 |
| - | Ecke Saarstraße / Friedrich-Ebert-Ring |
| Ortsteil Seebad Heringsdorf | |
| - | Friedenstraße in Höhe Sparkasse |
| - | B 111 in Neuhof / Parkplatz Supermarkt, direkt am Gebäude |
| Ortsteil Gothen | |
| - | Gothen (Storchenpark) |
| Ortsteil Seebad Bansin | |
| - | Waldstraße 1 |
| - | Seestraße / Ecke Gartenweg |
| Ortsteil Bansin Dorf | |
| - | Dorfstraße 40 |
| Ortsteil Alt Sallenthin | |
| - | Bushaltestelle (Alt Sallenthin Dorf) |
| Ortsteil Neu Sallenthin | |
| - | Bushaltestelle |
| Ortsteil Sellin | |
| - | Sellin, gegenüber Hausnummer 35 |
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in der Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. in diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form des Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihren Ausschüssen werden durch Aushang an die Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.04.2017 außer Kraft.
Ostseebad Heringsdorf, den
| Laura Isabelle Marisken | Siegel |
| Bürgermeisterin | |