Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigte Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, Anlagen der Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V, die von der Gemeindewahlbehörde während der Dienststunden (weitere Termine nach Vereinbarung) in 17419 Seebad Ahlbeck, Kurparkstraße 04, Zimmer 006 kostenlos ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos geliefert werden. Auf die Bestimmungen der §§ 20,22 bis 24 des LKWG M-V weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
I. | Allgemeines |
| 1. | Einreichungsfrist |
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 26. März 2024, 16.00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin in 17419 Seebad Ahlbeck, Kurparkstraße 04, Zimmer 006 einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
| Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger | |
| 1. | nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die von der Meldepflicht nach § 23 des Landesmeldegesetzes befreit sind, in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie spätestens am 21. Tag vor der Wahl nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben. |
| 2. | nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen. |
| 2. | Aufstellung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge |
(1) Als Bewerber einer politischen Partei öder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer
| 1. | in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder |
| 2. | in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu gewählt worden ist und seine unwiderrufliche Zustimmung zu seiner Benennung schriftlich erteilt hat. Wenn in dem betroffenen Wahlgebiet weniger als fünf Mitglieder der Partei oder Wählergruppe dort nach Satz 1 wahlberechtigt sind, ist für die Aufstellung der Bewerber die nach der Satzung nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Versammlungsteilnehmern vorgeschlagen und in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. |
(2) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Ergebnis der Abstimmung enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen; die Unterzeichner haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen bei der Wahl der Bewerber beachtet worden sind. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Ein Bewerber, der nach Ablauf der in § 19 LKWG M-V genannten Frist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann bis zur Entscheidung über die Zulassung durch einen anderen Bewerber ersetzt werden.
(4) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(5) Änderungen und Rücknahme bedürfen einer gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.
(6) Sämtliche Erklärungen sind der Wahlleiterin gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.
(7) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechtes nur einmal für einen Gemeindewahlvorschlag und nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(8) Die Satzung und der Nachweis nach § 16 Abs. 9 LKWG M-V, der durch Vorlage einer Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung von mindestens drei bei der Wahl anwesenden Personen, die nicht dem gewählten Vorstand angehören dürfen, zu führen ist, sind der Wahlleiterin auf ihre Anforderung in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Sie gelten dann für alle von der politischen Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet eingereichten Wahlvorschläge.
(9) Der Satzung muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung für das Wahlgebiet der örtlich bestehenden Gliederung der politischen Partei oder Wählergruppe zuständig ist und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes 1 muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsmäßige Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über Name, Sitz, Zweck, Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerber enthalten.
| 3. | Vertrauensperson |
(1) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit im LKWG M-V nicht anders bestimmt, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an die Wahlleiterin, abberufen und ersetzt werden.
| 4. | Amt und Mandat |
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.
II. | Für die Wahl der Gemeindevertretung |
| 1. | Anzahl der Vertreter |
Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beläuft sich in der Gemeinde auf 21 Vertreter.
| 2. | Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche |
Das Wahlgebiet bildet einen Wahlbereich.
| 3. | Wahlvorschlagsrecht |
(1) Wahlvorschläge können einreichen:
| 1. | Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes (politische Parteien), |
| 2. | Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), |
| 3. | einzelne wahlberechtigte Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerber) |
(2) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
| 4. | Wahlvorschläge |
(1) Eine Partei, eine Wählergruppe und ein Einzelbewerber dürfen in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Ein Wahlberechtigter darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes jeweils für die Gemeinde- und für die Kreiswahl als Bewerber benannt werden.
(3) Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.
| 5. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung |
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage LKWO M-V eingereicht werden.
| Der Wahlvorschlag muss enthalten: | |
| 1. | Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers; |
| 2. | den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei, wenn der Wahl-vorschlag von einer Partei eingereicht wird, der im Wahlvorschlag angegebene Name und die Kurzbezeichnung der Partei muss mit dem Namen und der Kurzbezeichnung der Partei übereinstimmen, die die Partei im Lande führt; |
| 3. | den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; der Name einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; der Name einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten; |
| 4. | die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Nachnamen, wenn der Wahlvorschlag von einer einzelnen Person eingereicht wird, die sich selbst als Bewerber vorschlägt; |
| 5. | das Wahlgebiet und den Wahlbereich |
(1) Die Namen der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Fehlt diese Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen, die der Vornamen.
(2) Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.
(3) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen, die Wahlvorschläge von Einzelbewerbern von dem Einzelbewerber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
| 1. | die schriftliche Zustimmungserklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage LKWO M-V | |
| 2. | für jeden deutschen Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage LKWO M-V | |
| 3. | für jeden Unionsbürger | |
| a) | eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage LKWO M-V |
| b) | eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat) nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist nach dem Muster der Anlage LKWO M-V |
| 4. | eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage LKWO M-V | |
| 5. | für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft | |
| 6. | für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist | |
Die Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit sowie die Versicherung an Eides statt dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.
Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften der LKWO M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauensperson.
Seebad Ahlbeck, den 31.01.2024