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KAISERBÄDER-BOTE
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf (Hebesatzsatzung 2025)

Auf der Grundlage der §§ 5 und 44 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. M-V 2024 S. 351), in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924, 927), sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 vom 27. März 2024 (BGBl. I S. 108), und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 (GVOBl. M-V S. 338)

wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf am 23.01.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Hebesätze

Die Hebesätze für die nachstehenden Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A)

b)

für das Grundvermögen (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 2

Inkrafttreten

1.

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hebesatzsatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 05.01.2024 außer Kraft.

2.

Die Hebesatzsatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).

Ostseebad Heringsdorf, 24.01.2025

„Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.“

Bekanntmachungsvermerk:

Bekannt gemacht durch Veröffentlichung auf der Homepage www.gemeinde-ostseebad-heringsdorf.de

⇒ Ortsrecht/Satzungen am 28.01.2025 und Veröffentlichung bzw. Mitteilung im Amtsblatt „Kaiserbäder-Bote“ am 19.02.2025.

Aufkommensneutrale Hebesätze 2025

Die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern müssen den aufkommensneutralen Hebesatz und ggf. vorliegende Abweichungen des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.

Die Ermittlung des Hebesatzes errechnet sich aus der Berechnung des Quotienten:

-

aus dem Gesamtaufkommen 2024 (laut Haushaltsplan) und

-

der Summe aller Grundsteuermessbescheide der Finanzämter 2025 (Messbetragsvolumen)

Demzufolge wird durch einfache Rechenoperation jeweils der aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B ermittelt.

Hiermit veröffentlicht die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf die aufkommensneutralen Hebesätze gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommens-neutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V): „

Der aufkommensneutrale Hebesatz ab 01.01.2025 in der Grundsteuer A beträgt 166 v. H. und in der Grundsteuer B 301 v.H.

Der festgesetzte Hebesatz ab 01.01.2025 in der Grundsteuer A beträgt 252 v. H. und in der Grundsteuer B 397 v.H.