Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), Zuletzt geändert durch Art. 1 Doppik-Erleichterungsgesetzes vom 23.7.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Art. 1 zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.5.2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 19.12.2024 folgende Satzung erlassen:
Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung nach den melderechtlichen Bestimmungen für seinen persönlichen Lebensbedarf oder dessen Familienmitglieder innehat.
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
(3) Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juli 1975, GBI. I Nr. 27 S. 465, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.1990, GBI. I S. 903) errichtet worden sind.
(4) Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
(5) Das zwingende Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd Getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet oder einer als Geld oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes gehaltenen Wohnung, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.
(6) Der Zweitwohnungssteuer unterliegen nicht Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBI. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 BKleinG, deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden.
(7) Wohnungen im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von § 15 des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz – LMG) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung.
(3) Steuerpflichtig im Sinne dieser Satzung sind nicht Kur- und Feriengäste als Mieter von Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern, soweit die Nutzungsdauer unter einem Monat liegt.
(4) Von der Steuerpflicht ausgenommen sind:
| 1. | Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; |
| 2. | Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen; |
| 3. | Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen, |
| 4. | Kur- und Feriengäste als Mieter von Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern, soweit die Nutzungsdauer unter einem Monat liegt; |
| 5. | Wohnungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen. Dies gilt nicht für einen Gesellschafter oder Organe, die eine beherrschende Stellung innerhalb der juristischen Person einnehmen oder wenn ihnen ein eigenes Nutzungsrecht eingeräumt ist. |
| 6. | Wohnungen, die von gemeinnützigen, privaten, freien und öffentlichen Trägern zu therapeutischen oder sozialpädagogischen Zwecken oder für Erziehungszwecke entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer. |
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).
(3) Kann der jährliche Mietaufwand nach Absatz 2 nicht ermittelt werden, gilt die ortsübliche Miete orientiert an der jeweiligen Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), die zu Beginn des Kalenderjahres gilt. Dabei wird der Vergleichsraum (VR) aus Tabelle/Übersicht I und die Nettokaltmiete (KM) aus Tabelle/Übersicht IV zu Region VR – Insel Usedom zugrunde gelegt. Als Mietwert wird der Mittelwert für Wohnungen, der sich aus dem jeweiligen Quadratmeterpreis der angegebenen Nettokaltmiete nach Personen (Nr. 2.1 der KdU-Richtlinie nach Quadratmetern) festgesetzt.
(4) Für Wohnungen, die lediglich vorrübergehend zum Wohnen geeignet sind, werden 2/3 des Mietwertes nach Absatz 3 in Ansatz gebracht.
(5) Solange die Eigennutzung des Steuergegenstandes im Bemessungszeitraum mindestens 10 Monate rechtlich ausgeschlossen ist, bemisst sich der Steuermaßstab abweichend von Abs. 3 nach dem monatlichen Mietaufwand je angebrochenen Monat mit voraussichtlicher rechtlicher Nutzungsmöglichkeit.
(6) Für eine Wohnungsflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBL. I S. 2178), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992 (BGBL I S. 1250), entsprechend anzuwenden.
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 22 v. H. des jährlichen Mietaufwandes nach § 4.
(1) Die Steuerpflicht entsteht am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Ist eine Wohnung erst nach dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnung zu beurteilen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des darauffolgenden Kalendervierteljahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt.
Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisher Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
(4) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(1) Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist innerhalb einer Woche der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Der Inhaber der Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Mietaufwandes gemäß § 4 zu machen.
(3) Wenn die Beteiligten den Sachverhalt nicht aufklären können oder die Bemühungen um eine Aufklärung erfolglos erscheinen, sind auch andere Personen, insbesondere vom Inhaber beauftragte Vermieter, Verpächter oder Vermittler von Zweitwohnungen verpflichtet, der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf auf Anfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung mitzuteilen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig
| 1. | über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder |
| 2. | die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 bleiben unberührt. |
| (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder |
| 2. | Der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt. Zuwiderhandlungen gegen § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes. |
(3) Gemäß § 17 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 €, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
(1) Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf ist berechtigt, zur Durchführung der Besteuerung Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
| • | Meldeauskünfte |
| • | Unterlagen der Grundsteuerveranlagung |
| • | Unterlagen der Einheitsbewertung |
| • | das Grundbuch und die Grundbuchakten |
| • | Mitteilungen der Vorbesitzer |
| • | Anträge auf Verkaufsrechtsverzichtserklärungen |
| • | Bauakten |
| • | Liegenschaftskataster |
(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit dem für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(4) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Satzung vom 01.01.2015 außer Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Be-kanntmachungsvorschriften.
Es wird auf die Regelung des § 92 KV M-V hingewiesen.