Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVBI. M-V S. 458; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753-1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBI. M-V S.338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung durch Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBL M-V S. 146) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 19.12.2024 die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom – Peenestrom der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf erlassen:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom – Peenestrom der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 02.11.2009 wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr wird nach der Grundstücksfläche und dem Grad der Flächenversiegelung festgesetzt. Die Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundgebühr für jedes Grundstück 1,36 € |
| 2. | Bei bebauten und versiegelten Flächen beträgt die weitere Gebühr je angefangene 500 m² 0,40 € |
| 3. | Bei landwirtschaftlich und ähnlich genutzten Flächen beträgt die weitere Gebühr je angefangene 500 m² 0,18 € |
| 4. | Bei bewaldeten, forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Un- und Ödland u.ä. beträgt die weitere Gebühr je angefangene 500 m² 0,11 € |
| 5. | Bei Fließgewässern und Landesdeichen beträgt die weitere Gebühr je angefangene 500 m² 0,06 € |
§3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Als Zuschlag zur Gebühr nach Absatz 3 werden je angefangene 500 m² Fläche erhoben:
| a) | in dem Vorteilsgebiet des Schöpfwerkes Korswandt | -0,02 € |
| b) | in dem Vorteilsgebiet des Schöpfwerkes Gothen | 1,43 € |
| c) | in dem Vorteilsgebiet des Schöpfwerkes Pudagla/Achterwasser | 0,20 € |
| d) | in dem Vorteilsgebiet des Deichs Gothensee/Korswandt | 0,30 € |
| e) | in dem Vorteilsgebiet des Deichs Am Schmollensee | 0,15 € |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Gem. § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 wird die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom Peenestrom der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf hiermit bekannt gemacht.
Gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 wird auf Folgendes hingewiesen: „Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der KV erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Vorstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.“