Auf Grundlage der §§ 1, 2 und 11 KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBI. M-V S. 166, 179), sowie des § 5 KV M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 27.02.2025 die folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe erlassen:
(1) Die Ortsteile der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf - die Seeheilbäder Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin und Seebad Heringsdorf sowie die Ortsteilen Gothen, Bansin Dorf, Neu Sallenthin, Alt Sallenthin und Sellin - sind staatlich anerkannte Kurorte im Sinne des Kurortgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet.
(2) Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf erhebt zum Ausgleich ihrer anderweitig nicht gedeckten Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die abgabepflichtigen Personen tatsächlich öffentliche Einrichtungen in Anspruch nehmen oder an Veranstaltungen teilnehmen.
(3) Für die Benutzung öffentlicher Kureinrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können, neben der Kurabgabe, Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.
(1) Kurabgabepflichtig ist, wer sich im Erhebungsgebiet aufhält, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd). Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er oder sie diese zu Erholungszwecken nutzt.
Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet seinen Hauptwohnsitz im Sinne des § 16 Abs. 2 LMG hat oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ebenfalls als nicht ortsfremd gilt, wer in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im Erhebungsgebiet steht oder dessen Aufenthalt im Erhebungsgebiet ganz oder weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt. Ein Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung liegt nicht vor bei einem besuchsweisen Aufenthalt von Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Geschwistern von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei diesen Personen, soweit der Aufenthalt ausschließlich als Familienbesuch stattfindet. Ein Aufenthalt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung liegt ebenfalls nicht vor bei einem besuchsweisen Aufenthalt von Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch für Ehepartner von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei diesen Personen, soweit der Aufenthalt ausschließlich als Familienbesuch stattfindet. Die tatsächliche Inanspruchnahme von gemeindlichen Kureinrichtungen durch Personen, bei denen nach § 2 Abs. 1 Satz 5 und 6 dieser Satzung keine Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung vorliegt, führt immer dazu, dass die betreffende Person der Kurabgabepflicht unterliegt.
(2) Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit, welche für diese nicht zugleich Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 LMG darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit zu Erholungszwecken im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung durch den Eigentümer bzw. Besitzer sowie die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerleglich vermutet. Familienangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten, Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie deren Kinder, soweit diese noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind.
(1) Von der Kurabgabe befreit sind:
| 1. | Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres |
| 2. | Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; wenn sie ohne Vergütung in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind. Dasselbe gilt für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch für Ehepartner von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn Lebenspartner oder Ehepartner im Sinne des Vorstehenden ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind. Dies gilt nur, sofern der nahen Verwandten nicht schon nach § 2 Abs. 1 nicht kurabgabepflichtig sind. |
(2) Eine Ermäßigung der Kurabgabe wird gewährt
Kindern ab dem 11. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
(1) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der Kurabgabepflichtige (ortsfremde Person) im Erhebungsgebiet aufhält:
| a. | in der Hauptsaison | ||
| • | ohne Ermäßigung | 2,17 € |
| • | im Falle einer Ermäßigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung | 1,08 € |
| b. | in der Nebensaison | ||
| • | ohne Ermäßigung | 1,63 € |
| • | im Falle einer Ermäßigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung | 0,81 € |
Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. sowie den 27.12. bis zum 02.01., die Nebensaison den Zeitraum vom 03.01. bis zum 31.03. und vom 01.11. bis zum 26.12. eines jeden Jahres. Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage für den An- und Abreisetag ist der Tagessatz des Anreisetages.
(2) Abgabepflichtige, die dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung unterfallen, haben unabhängig von der tatsächlichen Dauer ihres Aufenthalts im Erhebungsgebiet eine Jahreskurabgabe zu entrichten. Die Jahreskurabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem die Abgabepflicht besteht
| a. | ohne Ermäßigung 60,76 € |
| b. | im Falle einer Ermäßigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung 30,38 € |
Zur Berechnung der Jahreskurabgabe werden 28 Tagessätze (Hauptsaison) als Grundlage genommen.
(3) In der Kurabgabe ist die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer enthalten.
(1) Abgabepflichtige erhalten nach Entrichtung der Kurabgabe eine Kurkarte (Kaiserbädercard).
Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Abgabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer.
Befreite Abgabepflichtige nach § 3 Abs. 1 erhalten ebenfalls eine Kurkarte.
(2) Abgabepflichtige, die die Jahreskurabgabe entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte. Diese soll mit einem zu stellenden Lichtbild des oder der Abgabepflichtigen (Einwohner) ausgegeben werden.
Die Jahreskurkarte gilt für das auf ihr angegebene Kalenderjahr. Übernachtungs- und Tagesgästen steht es frei, am ersten Aufenthaltstag in der Touristinformation eine Jahreskurkarte zu erwerben.
(3) Die Kurkarte berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Die Kurkarte ist bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch den Abgabepflichtigen stets bei sich zu führen.
(1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet fürden gesamten Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts und ist mit der Entstehung (bei Anreise) fällig.
(2) Tagesgäste haben die Kurabgabe bei Ankunft im Erhebungsgebiet unverzüglich zu entrichten. Die Kurabgabe kann in denen von der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf zugelassenen Stellen entrichtet werden.
(3) Übernachtungsgäste haben die Kurabgabe spätestens am Tag nach der Ankunft bei dem Quartiergeber / Beherberger zu entrichten.
(4) Die Abgabepflicht zur Jahreskurabgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung entsteht mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, in dem die Abgabepflicht besteht. Bei einer Begründung der Abgabepflicht erst im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabeschuld mit der Begründung der Abgabepflicht. Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
(1) Abgabepflichtige, die eine Befreiung oder Ermäßigung gem. § 3 dieser Satzung geltend machen wollen, haben die Voraussetzungen vor Ausstellen der (Tages-) Kurkarte nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf ist im gesamten Erhebungsgebiet berechtigt, durch Mitarbeiter oder durch von ihr beauftragte Personen, die sich als solche ausweisen müssen, Kontrollen hinsichtlich der Abgabeentrichtung durchzuführen. Bei Kontrollen sind die (Jahres-) Kurkarten und ein amtliches Lichtbilddokument vorzulegen. Abgabepflichtige Personen, die ohne Kurkarte angetroffen werden,
haben den vollen Tagestarif der Kurabgabe zu entrichten. Kurkarten, die missbräuchlich benutzt werden (z.B. durch Überlassung an und Benutzung durch Personen, die nicht mit dem ausgewiesenen Inhaber übereinstimmen), werden eingezogen und es wird geprüft, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird.
(1) Für verloren gegangene Kurkarten, mit Ausnahme von Tageskurkarten, werden von den Touristinformationen der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf (gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf) kostenpflichtig Ersatzkurkarten ausgestellt.
(2) Bei nachträglicher Erbringung des Nachweises einer Ermäßigung oder Befreiung wird der zu viel entrichtete Betrag gegen Vorlage der Kurkarte innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung der Kurkarte von der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf erstattet. Davon ausgenommen sind Tageskurkarten.
(3) Bei vorzeitiger Abreise (triftiger Grund bspw. Sterbefall in der Familie, Krankheit) wird die zu viel gezahlte Kurabgabe durch die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf erstattet. Die Erstattung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Quartiergeber die Abreise bescheinigt hat. Der Anspruch auf Erstattung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach der Abreise geltend gemacht werden. Auf Jahreskurkarten werden wegen vorzeitiger Abreise keine Erstattungen vorgenommen. Etwaige Kosten der Ausstellung einer Ersatzkurkarte werden nicht zurückerstattet.
(5) Jeder nicht zurückgegebene Meldeschein/Kurkartenvordruck begründet Zweifel an der Richtigkeit der abgeführten Kurabgabebeträge. Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf ist berechtigt, die Höhe der abzuführenden Kurabgabe zu schätzen. Als Grundlage der Schätzung werden insbesondere die Anzahl der der nicht zurückgeführten Kurkarten herangezogen.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe rückwirkend zum 16.02.2021 in Kraft.
Ostseebad Heringsdorf, den 07.03.2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.