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KAISERBÄDER-BOTE
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Ostseestrand im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 18. Juni 2024 (GVOBI. M-V 2024, 5. 351) sowie des § 27 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBI. M-V 2010, 5. 383, 395), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBI. M-V 2023, S. 546) und §§ 21, 22 und 87 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBI. M -V 1992, S. 669), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBI. M-V, S. 154, 184) wird nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Ostseestrand im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 21.04.2023 erlassen:

Art. 1

Änderung der Satzung

Die Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Ostseestrand im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 21.04.2023 wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 1 S.1 wird wie folgt gefasst:

„Tiere dürfen am Strand im Zeitraum vom 01.05. bis 30.09. eines jeden Jahres in der Zeit von 20.00 Uhr am Abend bis 8.00 Uhr am Morgen mitgeführt oder mitgebracht werden."

Art. 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ostseebad Heringsdorf, den 11.02.2025

Hinweis auf § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpom-mern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist ist innerhalb dieser der Verstoß unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- und Bekanntmachungsvorschriften.