| 1. | Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl = 20. Tag vor der Wahl = 20.05.2024 Feiertag) während der Dienststunden, in der Gemeindewahlbehörde Ostseebad Heringsdorf, Kurparkstraße 04, in 17419 Seebad Ahlbeck, Zimmer 10 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. | ||
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| Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. | ||
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| Die wahlberechtigten Personen mit Sperrvermerk im Melderegister können eine Erreichbarkeitsanschrift eintragen lassen. | ||
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| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | ||
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde, Kurparkstraße 04, 17419 Seebad Ahlbeck, Zimmer 10 unter Angabe der Gründe bei der Europawahl Einspruch einlegen bzw. bei den Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. | ||
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| Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann bei der Gemeindewahlbehörde eingelegt werden. | ||
| 3. | Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 18. Mai 202024 (21. Tag vor der Wahl = 19.05.2024 Sonntag) eine Wahlbenachrichtigung. | ||
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | ||
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | ||
| 4. | Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt. | ||
| 4.1 | Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen. | ||
| 4.2 | Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl des Kreistages und der Wahl der Gemeindevertretung in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen. | ||
| 5. | Wahlscheine zur Wahl des Europäischen Parlaments und für Kommunalwahlen erhalten Wahlberechtigte auf Antrag. | ||
| 5.1 | Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er bei verbundenen Wahlen: | ||
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| a) | für die Wahl zum Europäischen Parlament | |
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| - | einen amtlichen weißen Stimmzettel (für die Europawahl) |
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| - | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und |
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| - | einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und ein Merkblatt für die Briefwahl. |
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| b) | für die Kommunalwahlen
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| - | einen amtlichen grünen Stimmzettel (für die Kreistagswahl) |
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| - | einen amtlichen gelben Stimmzettel (für die Gemeindevertretungswahl) |
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| - | einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und |
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| - | einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| 5.2 | Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | ||
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| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis | |
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| bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der Europawahl | |
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| bis zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) bei den Kommunalwahlen | |
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| oder | |
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| bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei den Kommunalwahlen die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach bis zum 24. Mai 2024 (16. Tag vor der Wahl) versäumt hat. | |
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| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. | |
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| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchs-, Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. | |
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| Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 07. Juni 2024 (2. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. | ||
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| Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungen in elektronischer Form gewahrt. | ||
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| Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. | ||
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| Dies gilt auch, wenn ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. | ||
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| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorbezeichneten Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. | ||
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| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | ||
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| Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für andere Personen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. | ||
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| Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Europawahl bzw. den Stimmzetteln der Kommunalwahlen und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. | ||
Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Seebad Ahlbeck, den 26.04.2024