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KAISERBÄDER-BOTE
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen


Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

Die Bürgermeisterin

Kurparkstraße 4

17419 Seebad Ahlbeck

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 66 „Wohnbebauung Am Kanal in Seebad Heringsdorf“ der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich südlich der Landesstraße 266, die innerhalb der Ortsdurchfahrt als Neuhofer Straße bezeichnet wird. Es wird im Norden durch eine Sukzessionsfläche mit Gehölzbeständen, im Osten durch Wohnbebauung, im Süden durch die Straße Am Kanal und im Westen durch das Bahngleis der Usedomer Bäderbahn GmbH begrenzt.

In die Überplanung werden die Flurstücke 48 teilweise und 49/6 bis 49/8 in der Flur 5 der Gemarkung Neuhof und die Flurstücke 177/7 bis 177/12, 178/4 bis 178/7 und 179/4 bis 179/6 in der Flur 6 der Gemarkung Neuhof einbezogen. Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt 8.152 m².

 

 

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257), des § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), geändert durch Verordnung vom 01.02.2025 (GVOBl. M-V Nr. 4 vom 14.02.2025 S. 55), mehrfach geändert sowie §§ 65 a bis 65 d und Anlage neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.03.2025 (GVOBl. M-V S. 130), und des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatschG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I S. 323) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ostseebad Heringsdorf vom 27.11.2025 und mit Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald gemäß Schreiben vom 17.03.2026, AZ 00492-26-46 der Bebauungsplan Nr. 66 „Wohnbebauung Am Kanal in Seebad Heringsdorf“ der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen.

Die Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid wurden erfüllt. Die Hinweise werden beachtet.

Der Satzungsbeschluss und die Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 66 „Wohnbebauung Am Kanal in Seebad Heringsdorf“ wird hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 66 „Wohnbebauung Am Kanal in Seebad

Heringsdorf“ trittt mit Ablauf des 20.05.2026 in Kraft.

Jedermann kann die Bekanntmachung, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 66 „Wohnbebauung Am Kanal in Seebad Heringsdorf“, die dazugehörige Begründung, die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB sowie die der Planung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) ab diesem Tag im Internet über die Homepage der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

https://www.gemeinde-ostseebad-heringsdorf.de/Aktuelles/Bekanntmachungen-Ausschreibungen

sowie im Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter

https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene

und im Rathaus, Amt für Gemeindeentwicklung und Bau, Kurparkstraße 4 in 17419 Seebad Ahlbeck während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Montag, Mittwoch, Donnerstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Ein Verstoß gegen die im § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ostseebad Heringsdorf, den 29.04.2026