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KAISERBÄDER-BOTE
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

Die Bürgermeisterin

Kurparkstraße 4

17419 Seebad Ahlbeck

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf

über die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 65 „4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG)

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf ist aus der beigefügten Anlage ersichtlich und umfasst das folgende

Grundstück:

Gemarkung

Ahlbeck

Flur

4

Flurstück

2/3

Gesamtfläche

1.130 m2

Das Plangebiet befindet sich an der nordwestlichen Grenze des Ortsteils Ahlbeck, im Bereich des Jägersberges und wird im Norden durch Waldflächen begrenzt.

Auf Grund des § 13 i.V.m. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), des § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBI. M-V S. 344) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2019 (GVOBI. M-V S. 682) und des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 V. vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ostseebad Heringsdorf vom 25.02.2021 der Bebauungsplan Nr. 65 „4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen.

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 65 „4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf wird hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 65 „4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf tritt mit Ablauf des 19. Juli 2023 in Kraft.

Gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) kann jedermann die Bekanntmachung und die Satzung zum Bebauungsplanes 65 „4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" im Internet über die Homepage der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf https://www.gemeinde-ostseebad-heringsdorf.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/ einsehen.

Weiterhin sind die Unterlagen im Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://bplan.qeodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.

Zusätzlich können Sie die Bekanntmachung, die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 65 „4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Am Jägersberg in Ahlbeck" der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die dazugehörige Begründung sowie die der Planung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) ab diesem Tag im Rathaus, Amt für Gemeindeentwicklung und Bau, Kurparkstraße 4 in 17419 Seebad Ahlbeck während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag, Mittwoch, Donnerstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweils aktuell geltenden Regelungen in der CORONA-19-Pandemie sowie das Hygienekonzept des Rathauses einzuhalten sind.

Ein Verstoß gegen die im § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ostseebad Heringsdorf, den 22. Juni 2023