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KAISERBÄDER-BOTE
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung zur Gebührenordnung zur Festsetzung von Parkgebühren im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf (Parkgebührenordnung)

Auf der Grundlage der §§ 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 / Nr. 323) geändert, in Verbindung mit der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LVO) zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 08. Juli 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 408, § 1) in Kraft seit 09. Juli 2010 wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27. März 2025 folgende 1. Änderung zur Parkgebührenordnung erlassen:

Artikel 1 – Änderung der Gebührenordnung

Die Parkgebührenordnung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 26.11.2021 wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

„In der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf ist das Parken an bestimmten Abschnitten von öffentlichen Straßen und Plätzen nur in Verbindung mit der Bedienung einer Parkuhr, eines Parkscheinautomaten, einer Handy-App oder anderer Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig.“

§ 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der gebührenpflichtige Zeitraum erstreckt sich von 08:00 - 22:00 Uhr.

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt in Staffelung.

(2) Es werden stundenweise Parkgebühren pro Stellplatz gemäß nachfolgender Staffelung erhoben:

Im Bereich I:

15 Minuten - frei,

15 - 60 Minuten je 15 Minuten i.H.v. 0,50 €,

ab 61 Minuten je 15 Minuten i.H.v. 0,60 € bei einer Höchstparkdauer von 2 Stunden.

Im Bereich II:

je Stunde i.H.v. 1,50 €,

bei einer Tagesgebühr i.H.v. 21,00 €.

Im Bereich III:

je Stunde i.H.v. 1,20 €,

bei einer Tagesgebühr i.H.v. 16,80 €.

(3) Der Bereich I umfasst im Ortsteil Seebad Ahlbeck folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkflächen Kieferngrund

b)

Parkflächen Kurstraße

c)

Parkflächen Seestraße

d)

Parkplatz Strandstraße

e)

Parkplatz Lindenstraße

Der Bereich I umfasst im Ortsteil Seebad Heringsdorf folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkflächen Friedenstraße

b)

Parkplatz Friedenstraße

Der Bereich I umfasst im Ortsteil Seebad Bansin folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkflächen Waldstraße

b)

Parkflächen Hintere Bergstraße

(4) Der Bereich II umfasst im Ortsteil Seebad Ahlbeck folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkflächen Schulstraße

b)

Parkflächen Kirchenstraße

c)

Parkplatz Grenze

d)

Parkplatz Kurparkstraße

e)

Parkplatz Saarstraße

Der Bereich II umfasst im Ortsteil Seebad Heringsdorf folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkflächen Labahnstraße

b)

Parkflächen Strandstraße

Der Bereich II umfasst im Ortsteil Seebad Bansin folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkplatz Seepark

b)

Parkplatz am Schloonsee

(5) Der Bereich III umfasst im Ortsteil Seebad Ahlbeck folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkflächen Wiesenstraße

b)

Parkplatz Ferdinand-Egelinski-Straße

Der Bereich III umfasst im Ortsteil Seebad Heringsdorf folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkplatz „Am Bahnhof“

Der Bereich III umfasst im Ortsteil Seebad Bansin folgende Straßen und Plätze:

a)

Parkflächen Fischerweg

und alle weiteren Parkflächen und -plätze, die nicht explizit in vorgenannter Auflistung ausgewiesen sind.“

§ 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kontrolle und Überwachung der Parkplätze erfolgt durch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde. Ausgenommen Parkplatz „Am Bahnhof“ im Ortsteil Seebad Heringsdorf.“

§ 4 wird wie folgt ergänzt:

„Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2 die Parkgebühr nicht entrichtet. Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. / S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 / Nr. 234) geändert worden ist, geahndet.“

Artikel 2 – Inkrafttreten

Die 1. Änderung zur Parkgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

„Soweit beim Erlass dieser Verordnung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- und Bekanntmachungsvorschriften.“