Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung des Ostseebades Heringsdorf vom 04.07.2024 nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der durch die Gemeindevertretung am 27.10.2022 beschlossenen Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. Redebeiträge der Mitglieder sowie des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin werden in Bild und Ton in allgemein zugängliche Netze übertragen. Die Übertragungen werden nicht aufgezeichnet und nicht zum Abruf bereitgestellt. Satz 2 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde, sofern sich diese im Rahmen Ihrer Tätigkeit zu Wort melden, entsprechend. Soweit die betroffene Person widerspricht, hat die Übertragung zu unterbleiben. Die Übertragung der anwesenden Öffentlichkeit ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. Gleiches gilt für die Übertragung einer Wortmeldung einer Einwohnerin oder eines Einwohners gemäß § 17 KV MV. Die Aufzeichnung der Sitzung durch Dritte ist nur nach vorherigem Beschluss der Gemeindevertretung und aufgrund eines öffentlichen Interesses an den Mitschnitten zulässig. Davon ausgenommen sind Aufzeichnungen und deren Verwertungen durch Medien zum Zweck der Berichterstattung. Satz 5 und 6 geltend jeweils entsprechend.
(1a) Mitglieder können mittels durchgängig zweiseitiger Ton- und Videoübertragung an der Gemeindevertretersitzung teilnehmen, sofern aufgrund der übergeordneten Bedeutung einer Angelegenheit die örtliche Anwesenheit nicht erforderlich ist. Für eine zulässige Teilnahme nach Satz 1 hat das Mitglied in der Person liegende Gründe glaubhaft zu machen, die eine persönliche Anwesenheit erschweren oder ausschließen. Hierzu zählen insbesondere urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten. Mitglieder, die nach Satz 1 an einer Sitzung teilnehmen, sind für die Dauer der Sitzung von geheimen Abstimmungen ausgeschlossen. Im Fall einer epidemischen oder vergleichbar katastrophalen Notlage, die eine Gemeindevertretersitzung wesentlich erschwert oder verhindert, kann die gesamte Sitzung ausschließlich im Sinne des Satz 1 durchgeführt werden.
(1b) Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen sind zu von gegenseitigem Respekt getragenen Umgangsformen verpflichtet, mit denen die Würde der Gemeindevertretung als Ort der demokratischen Willensbildung gewahrt wird.
Der Hauptausschuss wird aus der Gemeindevertretung mit 7 Mitgliedern und 7 stellvertretenden Mitgliedern nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf gebildet.
Die übrigen Ausschüsse der Gemeindevertretung bestehen aus 7 Mitgliedern und 7 stellvertretenden Mitgliedern, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf.
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die sich keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft angeschlossen haben, erhalten nach ihrer Wahl ein Rede- und Antragsrecht in einem der in Abs. 2 genannten Ausschüsse. Der Vertreterin oder dem Vertreter wachsen keine sonstigen Rechte aus einem Ausschussmandat zu.
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
„Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.“