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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetzt widersprechen.

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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft,

der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.

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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei dem

Amt Jarmen-Tutow

Einwohnermeldeamt

Lindenstraße 13

17126 Jarmen

Öffnungszeiten:

Dienstag:

08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 17:45 Uhr

Donnerstag:

08:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr

beantragen.