Gemeinde Bentzin
Teilung der Kosten zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage oder deren Folgen
Die Gemeindevertretung Bentzin beschließt, dass alle Kosten im o. a. Zusammenhang mit der Gemeinde Tutow je zur Hälfte geteilt werden. Zuschüsse über den Landkreis werden ebenso aufgeteilt.
| Beschluss-Nr. | 056-08/2022 | |
| Abstimmungsergebnis: | gesetzliche Mitgliederzahl: | 9 |
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| Anwesend: | 9 |
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| Dafür: | 9 |
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| Dagegen: | 0 |
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| Enthaltung | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:
Die Gemeindevertretung Bentzin beschließt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindegebiet Bentzin.
| Beschluss-Nr. | 057-08/2022 | |
| Abstimmungsergebnis: | gesetzliche Mitgliederzahl: | 9 |
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| Anwesend: | 9 |
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| Dafür: | 9 |
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| Dagegen: | 0 |
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| Enthaltung | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt:
Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 11 „Solarpark Leussin II“
| 1. | Die Gemeindevertretung Bentzin beschließt, dem Antrag des Vorhabenträgers re.venture auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zuzustimmen. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 „Solarpark Leussin II“ auf den Flurstücken 6/6, 8, 9/1, 17, 82 und 362 der Flur 8 in der Gemarkung Zarrenthin-Leussin aufgestellt werden. Der Geltungsbereich ist in der beiliegenden Karte dargestellt. |
| 2. | Der o. g. Bebauungsplan zielt planungsrechtlich darauf ab durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes Photovoltaik gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern. |
| 3. | Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Es wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. |
| 4. | Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme sämtlicher Planungskosten. Die Gemeinde erleidet keine finanziellen nachteiligen Auswirkungen |
| 5. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). |
| Beschluss-Nr. | 058-08/2022 | |
| Abstimmungsergebnis: | gesetzliche Mitgliederzahl: | 9 |
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| Anwesend: | 8 |
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| Dafür: | 8 |
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| Dagegen: | 0 |
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| Enthaltung | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: Herr Giermann
| 1. | Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden geprüft und deren Behandlung wird entsprechend den Empfehlungen in den Abwägungstabellen (Anlage 3) beschlossen. |
| 2. | Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben haben, werden über das Ergebnis informiert. |
| 3. | Die Gemeindevertretung Bentzin beschließt den Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 10 „Wohnen in Alt Plestlin West“ der Gemeinde Bentzin in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2022. Der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht, AFB und FFH- Vorprüfung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. |
| 4. | Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 10 „Wohnen in Alt Plestlin West“ der Gemeinde Bentzin und deren Begründung (inklusive Umweltbericht) sind § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. |
| 5. | Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die 3öffentliche Auslegung zu benachrichtigen |
| Beschluss-Nr. | 059-08/2022 | |
| Abstimmungsergebnis: | gesetzliche Mitgliederzahl: | 9 |
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| Anwesend: | 8 |
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| Dafür: | 8 |
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| Dagegen: | 0 |
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| Enthaltung | 0 |
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: Frau Gawrich