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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kruckow-Schmarsow

Präambel

Auf der Grundlage des § 26 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2015 (GVOBI.M-V 2015, S. 612), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 27.04.2020 (GVOBI.M-V, S. 334, 394) und des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14.12.2022 nachfolgende Änderung der Gebührensatzung erlassen:

Artikel 1

Satzungsänderung

Gebührentarif

I.

Gebühren für Personalleistungen

(je angefangene Stunde)

1.

Einsätze je Feuerwehrmann

pro Stunde

2.

Sicherheitswachen je Feuerwehrmann

pro Stunde

-

bei Einsatz an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 25 % erhoben, ausgenommen bei Nachbarschaftshilfe und bei Brandsicherheitswachen.

-

die Kosten für Erfrischungen und Verpflegung sind vom Besteller zusätzlich zu erstatten (bei Einsätzen von über 3 Stunden Dauer)

II.

Gebühren für Fahrzeuge und Geräte

(je angefangene Stunde einschließlich Betriebskosten)

1.

Löschfahrzeuge

KLF, LF 8 unter 7,5 t

je Stunde

1.1.

Löschfahrzeuge

TLF 16

je Stunde

Die aufgeführten Gebühren gelten für Einsätze innerhalb des Amtsterritoriums ohne Kilometerbegrenzung.

In den vorstehenden Gebühren sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte mit Ausnahme von Löschmittel und der unter 3.1 aufgeführten Geräte enthalten.

Löschmittel und Verbrauchsmittel werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zu den jeweiligen Fremdkosten berechnet.

1.2

Fahrzeugeinsatz je Kilometer

Kraftfahrzeuge bis zu 5,5 t zul. Gesamtgewicht

0,45 EUR*

Kraftfahrzeuge über 5,5 t zul. Gesamtgewicht

0,59 EUR*

Nach 1.2 werden Fahrzeuge ohne Stundensatz berechnet, die nur zum Transport von Mannschaften und/oder Geräte eingesetzt werden. Die Kosten für die Fahrzeugbesatzung werden zusätzlich nach I berechnet.

2.

Spezialanhänger

2.1.

Tragkraftspritzenanhänger

mit Tragkraftspritze

je Stunde

2.2.

Schaumbildneranhänger

je Stunde

2.3.

CO2 - 4 - Flaschengerät

je Stunde

2.4.

Pulvergerät

je Stunde

3.

Sonstige Geräte und Ausrüstungen

3.1.1.

Tragkraftspritze TS 8

je Stunde

3.1.2.

Lenzpumpe

je Stunde

3.1.3.

Aggregat 3 KVA

je Stunde

3.1.4.

Aggregat 0,63 KVA

je Stunde

3.1.5.

Motorkettensäge

je Stunde

Gebühren für auf Zeit überlassene Geräte

3.2.1.

Tragkraftspritze TS 8

je Stunde

3.2.2.

Lenzpumpe

je Stunde

3.2.3.

Aggregat 3 KVA

je Stunde

3.2.4.

Aggregat 0,63 KVA

je Stunde

3.2.5.

Motorkettensäge

je Stunde

3.2.6.

Druckschlauch A

je Tag

3.2.7.

Druckschlauch B

je Tag

3.2.8.

Druckschlauch C

je Tag

3.2.9.

Verteiler B/CB C

je Tag

3.2.10.

Standrohr mit Unterflurhydrantenschlüssel

je Tag

3.2.11.

Stahlrohr

je Tag

3.2.12.

Übergangsstück

je Tag

3.2.13.

Kübelspritze

je Tag

3.2.14.

Wasserstrahlpumpe

je Tag

3.2.15.

Druckluftatemgerät

je Tag

3.2.16.

Schutzmaske

je Tag

3.2.17

Saugschlau/Stück

je Tag

3.2.18.

Handscheinwerfer und Warnleuchten

je Stück

je Tag

Technische Leistungen

3.3.1.

Reinigen, Prüfen und Trocknen von Schläuchen

je Stück

3.3.2.

Einbinden einer Kupplungs-Hälfte

je Stück

3.3.3.

Einbinden einer Hülse

je Stück

3.3.4.

Einziehen einer Schlauchdichtungsschraube

je Stück

3.3.5.

Füllen von Druckluftflaschen 4 Ltr.

je Stück

3.3.6.

Füllen von Druckluftflaschen 7 Ltr.

je Stück

3.4.

Sonstige Überprüfungen und Instandsetzungen werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

3.5.

Ersatzteile werden zu den jeweiligen entstandenen Kosten gesondert berechnet.

4.

Für Geräte und Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich genannt sind, werden die für vergleichbare Geräte und Leistungen festgesetzten Gebühren erhoben.

*zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.