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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Wahlbekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung am 09.06.2024 in der Gemeinde Kruckow

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M- V) vom 16.12.2010 (GVOBL. M- V S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Daberkow auf.

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei durch das

Amt Jarmen-Tutow, Gemeindewahlbüro, Lindenstraße 13, 17126 Jarmen zur Verfügung gestellt.

Auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19 des LKWG und der §§ 24, 25 der LKWO M-V weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

1.

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Das Wahlgebiet der Gemeinde Kruckow ist in einen Wahlbereich eingeteilt.

2.

Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können einreichen:

1.

Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes,

2.

Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe)

3.

Einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin bzw. als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerber).

3.

Einreichungsfrist

Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl am 26.03.2024 bis spätestens 16:00 Uhr schriftlich unter Nutzung der vorgeschriebenen Formulare beim Amt Jarmen-Tutow, Wahlleitung, Lindenstraße 13, 17126 Jarmen einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die persönliche Abgabe der Wahlunterlagen ist jederzeit zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Jarmen oder nach Absprache möglich.

4.

Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate

Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertretermandate in der Gemeinde Kruckow beträgt gesamt 8.

5.

Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder eine Wählergruppe darf nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung einreichen. Auf einen Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen für die Gemeindevertretung sind gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M- V höchstens 13 Bewerber zu benennen.

6.

Wahlvorschläge Gemeindevertreter

Nach § 15 Abs. 3 LKWG M- V sind Verbindungen von Wahlvorschlägen unzulässig. Weder Parteien noch Wähleigruppen können verbundene Wahlvorschläge einreichen.

(1)

Jeder Wahlvorschlagsträger darf in dem Wahlbereich einen Wahlvorschlag einreichen.

(2)

Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1. bis 4.2. der Anlage 4 LKWO M- V einzureichen.

(3)

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerber" und als Zusatz dessen Familiennamen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen Zusatz verlangen.

(4)

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergemeinschaft werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

(5)

In jedem Wahlvorschlag von Parteien bzw. Wählergruppen sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin bzw. ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

(6)

Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin bzw. eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(7)

Eine Partei oder eine Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung, die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.

(8)

die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als 3 Monate sein.

7.

Unionsbürger

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3. oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2.oder 5.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 03.05.2019 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 19.04.2019 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

gez. Lüthke
Wahlleiter