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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Satzung zur Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Jarmen

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V, S. 351), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 03.12.2024 nachfolgende Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Jarmen erlassen:

Artikel 1

Satzungsänderung

III. Grabstätten

§ 13 – Art der Grabstätten

neu

h) Urnengrabstätten mit Grabtafeln (ein- oder zweistellig)

neu

§ 19c – Urnengrabstätten mit Grabtafeln

(1) Die Urnengrabstätten werden mit der Anmeldung fortlaufend für die Dauer der

Ruhezeit von 20 Jahren vergeben, wahlweise ein- oder zweistellig.

(2) Mit Belegung der Nebenstelle muss die Liegezeit der Grabstätte verlängert werden.

(3) Jede Urnengrabstätte ist mit einer Grabtafel zu versehen.

Einzelstelle

Größe der Grundplatte:

70 cm x 50 cm

(+/- 10 %)

Grabtafel:

45 cm x 35 cm

(+/- 10 %)

Doppelstelle

Größe der Grundplatte:

70 cm x 50 cm

(+/- 10 %)

Grabtafel:

55 cm x 40 cm

(+/- 10 %)

(4) Die Grabtafeln sind durch einen zugelassenen Steinmetz zu errichten.

(5) Die Gestaltung (Farbe, Schrift, Material) des Steins ist frei wählbar.

(6) Die Pflege der Grabanlage (Rasenmahd, Grünschnitt- und Laubentsorgung) übernimmt der stadteigene Bauhof

(7) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur auf der Grundplatte gestattet. Für die Pflege bzw. anschließende Entsorgung dieses Grabschmucks hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jarmen, den 04.12.2024

Verfahrensvermerk:

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen“ am 18.12.2024.

Veröffentlichung einer Textfassung am 17.01.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 1/2025.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Jarmen, den 17.12.2024