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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung des Amtes Jarmen-Tutow

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024

(GVOBl. M-V S. 351) wird nach Beschluss der Amtsausschusses vom 26.11.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Dienstsiegel

(1) Das Amt Jarmen-Tutow führt das kleine Landessiegel mit dem Wappen des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und die Umschrift „AMT Jarmen-Tutow".

(2) Die Amtsbezeichnung lautet: Amt Jarmen-Tutow.

(3) Zum Amt Jarmen-Tutow gehören die Gemeinden Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Kruckow, Tutow, Völschow und die Stadt Jarmen.

§ 2

Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied. Die Stellvertreter einer Gemeinde können sich auch gegenseitig vertreten.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

1.

Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen

2.

Grundstücksgeschäfte

3.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

4.

Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 3

Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a)

Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:

Aufgabengebiet:

Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse des Amtes Jarmen-Tutow:

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

Ein Gemeindevertreter aus der Gemeinde Alt Tellin

Ein Gemeindevertreter aus der Gemeinde Bentzin

Ein Gemeindevertreter aus der Gemeinde Daberkow

Drei Stadtvertreter aus der Stadt Jarmen

Ein Gemeindevertreter aus der Gemeinde Kruckow

Ein Gemeindevertreter aus der Gemeinde Völschow

(3) Für die Ausschüsse werden keine Verhinderungsvertreter gewählt.

(4) Wird der Rechnungsprüfungsausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt die Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 4

Amtsvorsteher

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der oder dem Amtsvorsteher(in) all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V über:

im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen,

im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 1.000,00 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 500,00 € je Ausgabenanfall,

unterhalb der Wertgrenze von 250,00 € pro Monat bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu 10.000,00 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 25.000,00 €.

(3) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro bzw.

bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 250 Euro pro Leistungsrate können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000 Euro.

(4) Der Amtsvorsteher entscheidet zudem nach § 44 Abs. 4 KV M-V über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro. Anonyme Zuwendungen sind nicht erlaubt.

(5) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

§ 5

Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft nach Bedarf in Abstimmung mit den Amtsausschussmitgliedern Einwohnerversammlungen des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann begrenzt werden auf einzelne amtsangehörige Gemeinden. Zeit und Ort der Einwohnerversammlung sind mit den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden abzustimmen.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127, Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Das gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in den Gemeinden Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 min vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

§ 6

Verwaltung

Die Verwaltung des Amtes wird durch die Stadt Jarmen als geschäftsführende Gemeinde wahrgenommen (§ 126 KV MN Abs. 1 Pkt. 1 in Verbindung mit § 148 KV MA/).

Auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 25.06.2003 zwischen der Stadt Jarmen und dem Amt Tutow wird verwiesen.

§ 7

Entschädigungen

(1) Die oder der ehrenamtliche Amtsvorsteher(in) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 600 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person der ehrenamtlichen Amtsvorsteherin oder Amtsvorstehers erhält monatlich 250 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich 125 Euro. Nach drei Monaten Vertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, durch Veröffentlichung im Internet unter der Adresse: https://www.jarmen.de/oeffentliche_Bekanntmachungen.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Auf die im Internet erfolgte Bekanntmachung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Jarmen-Tutow „Jarmener Informationsblatt" hingewiesen, ausgenommen die Einberufung von öffentlichen Sitzungen derAmtsausschusssitzung. Textfassungen der Satzungen können kostenpflichtig unter der Adresse: Amt Jarmen-Tutow, Dr.-G.-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen bezogen werden.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen durch Abdruck im „Jarmener Informationsblatt". Das Bekanntmachungsblatt des Amtes Jarmen-Tutow erscheint monatlich und ist einzeln bzw. im Abonnement zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen ebenfalls durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. Auslegung im Rathaus.

Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in den Gemeinden mit den dazugehörigen Ortsteilen:

Alt Tellin

Baracke Dorfmitte

Bentzin

ehemaliges Gemeindebüro

Daberkow

gegenüber des Gebäudes Dorfstr. 23

Kruckow

Bushaltestelle Richtung Jarmen

Tutow

Dammstraße, Geschäft Gutjahr

Völschow

Schlauchturm

Stadt Jarmen

vor dem Rathaus, Demminer Straße

Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.

In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses werden über die Bekanntmachung nach Abs. 1 hinaus an den Bekanntmachungstafeln gem. Abs. 4 zur Kenntnis gegeben.

(6) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Abs. 4.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung von 23.01.2020 sowie ihre Änderungen außer Kraft.

Verfahrensvermerk:

Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 06.12.2024.

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen“ am 06.12.2024.

Veröffentlichung einer Textfassung am 17.01.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 1/2025.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Jarmen, den 06.12.2024