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Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Tutow vom 29.10.2024

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V S. 351) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.10.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Tutow führt das kleine Landessiegel.

(2) Das kleine Landessiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Vorpommern, einen aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und der Umschrift „GEMEINDETUTOW"

§ 2

Rechte der Einwohner

(1) Die Bürgermeister/innen kann aufgrund von wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde einberufen.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister/innen eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner/innen möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Die Einwohner/innen erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeister/innen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

In den Fällen nach Absatz 3 kann sich diese bei Bedarf auf 45 Minuten erhöhen.

(5) Die Bürgermeister/innen ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 3

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksgeschäfte,

4.

Vergabe von Aufträgen

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 4

Ausschüsse

(1) Es wird gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs.2 Satz 2 KV M-V ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet. Ihm gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister fünf weitere Mitglieder an.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Haupt- und Finanzausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen bis 10.000 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis 2.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Monat,

2.

über überplanmäßige Ausgaben von 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Ausgabenfall,

3.

bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 5.000,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, von 25.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 100.000,00 Euro.

(4) Der Haupt- und Finanzausschuss trifft weiterhin Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro.

(5) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus vier Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern zusammen. Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus drei Gemeindevertretern zusammen.

(6) Folgende weitere Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Bauausschuss

für Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Wohnungsangelegenheiten, Friedhof

Kulturausschuss

für Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen und Fremdenverkehr

Rechnungsprüfungsausschuss

für die Prüfung der Haushaltswirtschaft

(7) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses, der Bauausschuss sowie der Rechnungsprüfungsausschuss sind nicht öffentlich, der weiteren Ausschüsse sind öffentlich. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5

Bürgermeisterin oder Bürgermeister/

Stellvertreterin oder Stellvertreter

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen bis 2.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis 500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Monat

2.

über überplanmäßige Ausgaben bis 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 1.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 1.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Ausgabenfall

3.

bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, von 10.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,00 Euro

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,- € bzw. von 250,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,-€.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(5) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),

das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),

das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),

§ 6

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.440,-€. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der

ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 288,-€, die zweite Stellvertretung monatlich 144,-€. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30,- €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,-€. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Aus-schusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,-€.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 100,-€.

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Tutow erfolgen, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, durch Veröffentlichung im Internet unter der Adresse https://www.jarmen.de/oeffentliche_Bekanntmachungen.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Auf die im Internet erfolgte Bekanntmachung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Jarmen-Tutow „Jarmener Informationsblatt" hingewiesen, ausgenommen die Einberufung von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung. Textfassungen der Satzungen können kostenpflichtig unter der Adresse: Amt Jarmen-Tutow, Dr.-G.-Kohnert-Str. 5, 17126 Jarmen bezogen werden.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen durch Abdruck im „Jarmener Informationsblatt". Das Bekanntmachungsblatt des Amtes Jarmen-Tutow erscheint monatlich und ist einzeln bzw. im Abonnement zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.

Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:

- Tutow, Dammstraße (beim Geschäft Gutjahr).

Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden über die Bekanntmachung nach Abs. 1 hinaus an den Bekanntmachungstafeln gem. Abs. 4 zur Kenntnis gegeben.

(6) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Abs. 4.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.03.2020 außer Kraft.

Tutow, den 30.10.2024

Verfahrensvermerk:

Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 18.12.2024.

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen“ am 18.12.2024.

Veröffentlichung einer Textfassung am 17.01.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 1/2025.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Tutow, den 17.12.2024