Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, S. 270), in Verbindung mit §§ 14, 15 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
03. Juli 1998 (GVOBI.S.617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021(GVBI. M-V S.1164, ber.1326), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Tutow vom 16.12.2025 folgende Satzung erlassen:
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Eigentum der Gemeinde stehenden Friedhof in Tutow.
Der gemeindliche Friedhof in Tutow dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Tutow waren oder ihren Aufenthalt hier hatten oder ein Recht auf Beisetzung (Nutzungsrecht) an einer bestimmten Grabstätte erworben haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.
Für die Bearbeitung sämtlicher Angelegenheiten, die das Friedhofswesen betreffen, ist die Gemeinde Tutow über das Amt Jarmen – Tutow
(Abteilung Liegenschaften/Friedhofswesen), Dr.-Georg-Kohnert-Straße 5 in 17126 Jarmen zuständig.
(1) Der Friedhof der Gemeinde ist stets für den Besuch geöffnet.
(2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann die Gemeinde aus
besonderen Gründen vorübergehend untersagen.
(1) Das Verhalten eines Jeden auf dem Friedhof hat der Würde des Ortes zu entsprechen.
(2) Das Betreten der einzelnen Grabstätten ist nur den Angehörigen der dort beigesetzten Personen sowie den Nutzungsberechtigten der Grabstätte gestattet.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur unter Aufsicht und in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Das Befahren des Friedhofes zur Trauerstelle und Trauerhalle mit einem Kraftfahrzeug ist nur Gehbehinderten gestattet.
(5) Gedenkfeiern und andere Veranstaltungen in der Trauerhalle oder auf dem Friedhof sind durch die Gemeinde zu genehmigen. Die Beantragung hat spätestens 3 Tage vorher zu erfolgen.
(6) Auf dem Friedhof ist es insbesondere untersagt:
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art und mit Fahrrädern zu befahren, ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Kinderwagen und Fahrzeuge, die mit Zustimmung der Gemeinde gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausüben, |
| b) | Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste |
| anzubieten und/oder zu verkaufen, | |
| c) | lärmende und ruhestörende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der |
| Nähe von Bestattungsfeiern durchzuführen, | |
| d) | Drucksachen zu verteilen - Ausnahme: die Gemeinde Tutow hat die Genehmigung dazu erteilt, |
| e) | die Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen bzw. fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, |
| f) | sich ungebührlich zu Benehmen (Lärmen, Spielen und anderweitige Störungen), |
| g) | Müll und Abraum der Gräber außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, |
| h) | die Trauerhalle ohne Erlaubnis zu betreten, |
| i) | Tiere frei laufen zu lassen (Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen) |
(7) Die Gemeinde Tutow kann Personen, die wiederholt die Würde dieses Ortes missachten oder gegen die Friedhofssatzung verstoßen, das Betreten des Friedhofes untersagen.
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und von fachlich anerkannten Gewerben ausgeführt werden.
(2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Tutow. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit fehlt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(4) Gewerbetreibenden, die wiederholt gegen die Vorschriften verstoßen, kann die Gemeinde Tutow die Zustimmung versagen.
(1) Die vom Standesbeamten erteilte Bescheinigung über einen Sterbefall ist dem Fachbereich Friedhof/Liegenschaften des Amtes Jarmen – Tutow 2 Tage vor der Bestattung einzureichen.
(2) Der Fachbereich des Amtes setzt im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen und den Hinterbliebenen Tag, Zeit und Ort der Beisetzungen fest.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.
(4) Zwischen Sterbefall und Beisetzung müssen mindestens 48 Stunden liegen. Aufgrund des Attestes eines approbierten Arztes kann diese Frist verkürzt werden.
(1) Jede Leiche muss ein eigenes Grab haben. Leichen von Wöchnerinnen mit Neugeborenen können in einem Grab beigesetzt werden.
(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Urnen müssen biologisch abbaubar sein.
(3) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können vor Ablauf der Ruhezeit je Grabstätte zusätzlich bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
(4) In Reihengrabstätten dürfen keine Urnen beigesetzt werden.
(1) Die Ruhezeit beträgt bei
| Erdbestattungen für Verstorbene bis zu 6 Jahren | 20 Jahre |
| Erdbestattungen für Verstorbene über 6 Jahre | 25 Jahre |
| Urnenbeisetzungen | 20 Jahre |
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Ruhezeit der Grabstelle auf Antragsstellung der Nutzungsberechtigten (Familienangehörige) für weitere Jahre verlängert werden.
(1) Das Ausheben und Schließen aller Gräber wird von dem jeweiligen Bestattungsunterunternehmen ausgeführt.
(2) Die Bodenüberdeckung muss mindestens
| 0,90 m (ohne Grabhügel) bei Särgen | und |
| 0,60 m bei Urnen | betragen. |
Die Höhe des Grabhügels soll 0,15 m nicht überschreiten.
(3) Bei Reihengrabstätten muss zwischen den Reihen ein Abstand von 0,60 m eingehalten und zwischen den einzelnen Gräbern eine senkrechte Erdschicht von mindestens 0,30 m Dicke belassen werden.
(4) Beim Ausheben eines Grabes aufgefundene Reste einer früheren Bestattung sind unter der Grabsohle der Grabstätte erneut beizusetzen.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen (bei der Umbettung von Leichen ist die vorherige schriftliche Anhörung des Amtsarztes erforderlich.), der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Tutow. Die Zustimmung darf nur in begründeten Ausnahmefällen innerhalb der Ruhezeit (§ 9) gestattet werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Die Gemeinde ist jedoch berechtigt, aus zwingendem öffentlichem Interesse Umbettungen vorzunehmen zu lassen. Umbettungen sind nur von Bestattungsunternehmen auszuführen.
(3) Wird eine Ausgrabung oder Umbettung beantragt, muss vom Antragsteller das Einverständnis der nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder der sonstigen Berechtigten nachgewiesen werden. Durch Ausgrabungen und Umbettungen entstehende Schäden an Nachbargräbern oder Friedhofsanlagen haftet der Antragsteller. Genehmigte Umbettungen sind vom Antragsteller selbst über ein zugelassenes Bestattungsunternehmen zu veranlassen.
(4) Die Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab bzw. in ein Wahlgrab wird nicht gestattet.
(1) Die Trauerhalle steht nur für Trauerfeiern zur Verfügung. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Ausschmückung der Trauerhalle ist ausschließlich Aufgabe des Bestattungsunternehmens bzw. des Benutzers.
(3) Die Verstorbenen dürfen nur in vorschriftsmäßig angefertigten Särgen in die Trauerhalle überführt werden.
(1) Die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte haben der Gemeinde jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Gemeinde nicht ersatzpflichtig.
(2) Einebnungen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit sind vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Der Beginn und der Abschluss der Arbeiten sind der Fachabteilung Friedhof/Liegenschaften des Amtes Jarmen-Tutow schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Erdwahlgrabstätten |
| c) | Urnengrabstätten ein- bis zweistellig und drei- bis vierstellig |
| d) | anonyme Rasengrabstätten für Urnen |
| e) | Ehrengrabstätten |
| f) | Urnengrabstätten einstellig pflegevereinfacht mit Tafel ebenerdig |
| g) | Urnengrabstätten ein- oder zweistellig pflegevereinfacht mit Tafel angeschrägt |
| h) | Urnengrabstätten ein- oder zweistellig pflegevereinfacht mit Gedenkstein (Stele) |
(2) Gruftanlagen sind grundsätzlich nicht gestattet.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Tutow. An ihnen können Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Gemeinde Tutow bestimmt, an welchen Grabstätten ein Nutzungsrecht überlassen wird. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt:
| a) | an Erdwahlgrabstätten für Verstorbene über 6 Jahre: 25 Jahre |
| b) | an Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren und Urnengrabstätten: 20 Jahre |
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Der für den Erwerb der Grabstelle ausgestellte Gebührenbescheid gilt als Grabstellennachweis.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege
der Grabstätte.
(6) Bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten sind Verlängerungen des Nutzungsrechts gemäß der Gebührensatzung möglich.
(7) Abmessungen der Grabeinheiten:
| bei | für Verstorbene | ||||
| über 6 Jahre | unter 6 Jahre | ||||
| Länge | Breite | Länge | Breite | ||
| a) | Reihengrabstätten | 2,50 m | 1,25 m | 1,40 m | 0,80 m |
| b) | Erdwahlgrabstätten | 2,50 m | 1,50 m | - | - |
| c) | Urnengrabstätten 1- bis 2-stellig | 1,00 m | 1,00 m |
|
|
| d) | Urnengrabstätten 3- bis 4-stellig | 1,20 m | 1,50 m | - | - |
| c) | anonyme Urnengrabstätten | 0,40 m | 0,40 m |
|
|
| d) | Urnengrabstätten pflegevereinfacht mit Tafel ebenerdig | 0,40 m | 0,40 m |
|
|
| e) | Urnengrabstätten pflegevereinfacht mit Tafel angeschrägt | 0,70 m | 0,50 m | - | - |
| f) | Urnengrabstelle pflegevereinfacht mit Gedenkstein (Stele) | 0,55 m | 0,55 m | - | - |
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit überlassen. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(2) Die Wiederbelegung von Reihengrabstätten erfolgt frühestens nach Ablauf der Ruhezeit.
(3) Auf Reihengrabstätten ist die Beisetzung von Urnen nicht gestattet.
(1) Erdwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstellen für Erdbestattungen, bei denen eine Aufbettung von bis zu drei Urnen möglich ist. An ihnen kann auf Antrag das Nutzungsrecht gegen Zahlung der Nutzungsgebühr gemäß der Gebührensatzung für die Dauer des Nutzungsrechts erworben werden. Die Lage einer Erdwahlgrabstätte wird gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt.
(2) Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung des Nutzungsrechts für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(3) In den Erdwahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden, für die Beisetzung anderer Personen bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Gemeinde Tutow.
Die Beisetzung ist ebenfalls zuzulassen, wenn ein Verlöbnis oder eine langjährige Lebensgemeinschaft mit dem Nutzungsberechtigten nachgewiesen werden kann.
(4) Als Angehörige gelten:
| a) | Ehegatten |
| b) | die gesetzlichen Erben des Erwerbers |
| c) | die Ehegatten der unter b) Genannten |
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine ausdrückliche Verfügung darüber getroffen, bestimmt sich die Nachfolge im Nutzungsrecht nach dem gesetzlichen Erbrecht mit der Maßgabe, dass jeder von ihnen in der Grabstätte beigesetzt werden kann, ohne dass eine Prüfung nach dem Vorhandensein eines näher Berechtigten eintritt.
(6) Wenn juristische Personen oder sonstige nicht rechtsfähige Vereine den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte tätigen, muss bei der Friedhofsverwaltung festgelegt werden, wer in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden soll.
(7) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte im letzten Jahr vor Ablauf der Nutzungszeit um mindestens 5, jedoch höchstens 25 Jahre gegen Zahlung der Gebühr lt. Gebührenbescheid verlängert (wiedererworben) werden. Die Gemeinde kann durch ortsübliche Bekanntmachung auf den Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte hinweisen, wenn der jeweilige Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist. Wird das Nutzungsrecht daraufhin nicht innerhalb von drei Monaten verlängert, so ist die Gemeinde berechtigt, über die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit anderweitig zu verfügen.
(8) Die einzelnen Grabfelder der Wahlgrabstätten können, sofern in ihnen bereits eine Beisetzung erfolgt ist, erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.
(9) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder bei Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten über die Verwendung, Gestaltung oder Pflege einer Wahlgrabstätte kann die Gemeinde bis zum Nachweis einer gültigen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung (Beisetzung) der Wahlgrabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen. Dadurch entstehende Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen oder von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(10) Beim Tode des Nutzungsberechtigten gehen alle Rechte und Pflichten an der Wahlgrabstätte nach dieser Satzung auf die Erben über. Sind außer dem Fiskus keine Erben vorhanden, so fällt das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte an die Gemeinde zurück.
(11) Die Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist durch die Gemeinde Tutow schriftlich zu genehmigen.
(12) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(13) Bei dauernder Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofteiles erlischt jedes Nutzungsrecht. Auf Verlangen ist dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer ein angemessener Ersatz auf einem anderen Friedhofsteil zu gewähren. Falls der Nutzungsberechtigte sich mit einer solchen Zuweisung nicht einverstanden erklärt, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der zuviel gezahlten Nutzungsgebühren.
(14) Bei der Vergabe eines Nutzungsrechtes unvorhersehbare Tatsachen können der Gemeinde nicht zur Last gelegt werden. Dem Nutzungsberechtigtem ist für die restliche Nutzungsdauer ein angemessener Ersatz auf dem Friedhof zu gewähren.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
| 1. | Erdwahlgrabstätten |
| 2. | Urnengrabstätten |
| 3. | Anonymen Urnengrabstätten |
| 4. | Urnengrabstätten pflegevereinfacht |
(2) Die Gemeinde Tutow überlässt ein- bis zweistellige und drei- bis vierstellige Urnengrabstätten, sowie pflegevereinfachte Urnengrabstätten mit Tafel ebenerdig, mit Tafel angeschrägt oder mit Gedenkstein (Stele).
(3) An Urnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben. Im letzten Jahr vor Ablauf kann das Nutzungsrecht um mindestens 5, jedoch höchstens 20 Jahre verlängert (wiedererworben) werden. Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung des Nutzungsrechts für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit von Urnengrabstätten ist die Gemeinde befugt, die Urnen zu entfernen. Die Aschen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Ein Vorkaufsrecht für Urnengrabstätten wird nicht gewährt.
(6) Alle Urnengrabstätten (ausgenommen anonyme und pflegevereinfachte) sind mit Terrazzo oder Naturstein in einer Stärke von 6-8 cm einzufassen.
(7) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.
(1) Anonyme Urnengrabstätten werden in Form von Rasengrabfeldern bereitgestellt. Über die Beisetzungsplätze wird ein Verzeichnis geführt. Die Reihenfolge der zu bestattenden Personen ergibt sich aus der Anmeldung.
(2) Das Nutzungsrecht beträgt 20 Jahre.
(3) Das Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden, Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche (Steinbeet) und nicht auf der Grabstätte gestattet.
(4) Die Bepflanzung der Grabstätte / des Steinbeets ist untersagt. Ebenfalls untersagt ist das Aufstellen/Ablegen von Grabschmuckgegenständen (Lichter, Engel, Kreuze und Ähnliches) sowohl auf der Grabstätte als auch auf dem Steinbeet. Mit dem Ablegen solcher Gegenstände erlischt das Eigentum daran.
a) Urnengrabstätte einstellig, pflegevereinfacht mit Tafel ebenerdig
(1) Urnengrabstätten mit Tafel werden in Form von Rasengrabfeldern bereitgestellt. Über die Beisetzungsplätze wird ein Verzeichnis geführt. Die Reihenfolge der zu bestattenden Personen ergibt sich aus der Anmeldung. Die Reservierung einer Nebenstelle ist möglich.
(2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist im letzten Jahr vor Ablauf der Ruhezeit möglich.
(3) Dem Friedhofsträger obliegt die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Urnengrabstätte mit Tafel. Jede Grabstätte ist mit einer Grabtafel zu versehen. Dazu beauftragt der Nutzungsberechtigte einen zugelassenen Steinmetz.
(4) Gestaltung der Grabtafel:
| • | Maße: | 35 cm x 35 cm x 4 cm |
| • | Farbe der Grabtafel: | Anthrazit, Schwarz, Braun |
| • | Beschriftung mit vertieft erhabener Schrift, keine Goldschrift zulässig | |
Die Grabtafel ist in den Rasen einzulassen.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden, Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen (Steinfeld) gestattet und nicht auf der Grabstätte. Eine Ausnahme bildet die Zeit von Totensonntag bis Ostern.
(6) Ebenfalls unzulässig ist das Aufstellen von Grabschmuckgegenständen (Lichter, Engel, Kreuze und Ähnliches.) auf der Grabstelle, sowie auf dem Steinfeld. Mit dem Ablegen solcher Gegenstände erlischt das Eigentum daran. Auch Bepflanzungen der Grabstätten sind nicht gestattet.
b) Urnengrabstätte ein- oder zweistellig, pflegevereinfacht mit Tafel angeschrägt
(1) Die Urnengrabstätten werden mit der Anmeldung fortlaufend für die Dauer der Ruhezeit, von 20 Jahren vergeben, wahlweise ein- oder zweistellig. Mit Belegung der Nebenstelle muss die Liegezeit der Grabstätte verlängert werden. Die Verlängerung nach Ablauf der Liegezeit ist möglich.
(2) Jede Urnengrabstätte ist mit einer Grabtafel zu versehen.
| Einzelstelle | |||
| Größe der Grundplatte: | 70 cm x 50 cm | (+/- 10 %) |
| Grabtafel: | 45 cm x 35 cm | (+/- 10 %) |
| Doppelstelle | |||
| Größe der Grundplatte: | 70 cm x 50 cm | (+/- 10 %) |
| Grabtafel: | 55 cm x 40 cm | (+/- 10 %) |
(3) Die Grabtafeln sind durch einen zugelassenen Steinmetz zu errichten. Die Gestaltung (Farbe, Schrift, Material) des Steins obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(4) Die Pflege der Grabanlage (Rasenmahd, Grünschnitt- und Laubentsorgung) übernimmt die Gemeinde Tutow.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur auf der Grundplatte gestattet. Für die Pflege bzw. anschließende Entsorgung dieses Grabschmucks ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
c) Urnengrabstätten ein- oder zweistellig pflegevereinfacht mit Gedenkstein (Stele)
(1) Die Urnengrabstätten werden mit der Anmeldung fortlaufend für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben. Die Reservierung (Erwerb) der Nebenstelle ist möglich, ebenso die Verlängerung der Liegezeit nach Ablauf der Ruhefrist.
(2) Auf einer Urnengrabstätte ist die Beisetzung von 1 oder 2 Urnen möglich.
(3) Jede Urnengrabstätte ist mit einem Gedenkstein (Stele) zu versehen.
| • | Einzelstelle: Stein 60 cm hoch, 35 cm breit, 12 cm stark |
| • | Doppelstelle: Stein 80 cm hoch, 35 cm breit, 12 cm stark |
| • | Grundplatte: 55 cm x 55 cm |
Die Gedenksteine sind durch einen zugelassenen Steinmetz zu errichten. Die Gestaltung (Farbe, Schrift) des Steins obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(4) Die Pflege der Grabanlage (Rasenmahd, Grünschnitt- und Laubentsorgung) übernimmt die Gemeinde Tutow.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur auf der Grundplatte vor dem Stein gestattet. Für die Pflege bzw. anschließende Entsorgung dieses Blumenschmucks ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend für pflegevereinfachte Urnengrabstätten.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Tutow.
(1) Die Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der ganzen Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Die Grabmale sind dauernd in einem standfesten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Gemeinde kann nicht standfeste Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten niederlegen bzw. sichern lassen.
(3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach Zustellung die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten herzustellen.
(1) Auf jeder Grabstätte darf grundsätzlich nur ein Gedenkstein oder eine Grabtafel aufgestellt werden.
(2) Grabmale sowie deren Inschriften müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Insbesondere sind neue Grabmale auf benachbarte abzustimmen. Jedes Grabmal muss sich den im Belegungsplan festgelegten Grundgedanken anpassen.
(3) Die Gemeinde kann zur Erzielung einer harmonischen Gesamtwirkung für den Friedhof oder Friedhofsteile Richtlinien über die Gestaltung der Grabmale erlassen und diesbezüglich Anordnungen treffen.
(4) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Art und Größe dauerhaft gegründet, verdübelt und einwandfrei in Materialbeschaffenheit und technischer Verarbeitung sein. Für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ergeben, haftet der Nutzungsberechtigte.
(1) Stehende Grabmale sind so zu fundamentieren und auf dem Fundament zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Fundamentierung und Befestigung der Grabmale sind die "Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks" zu beachten. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungsrechte hat der Nutzungsberechtigte die Grabmale von der Grabstätte wieder zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Gemeinde. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt, hat die Gemeinde das Recht, sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Die Grabmale fallen somit entschädigungslos an die Verfügung der Gemeinde Tutow.
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Tutow und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(1) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, haftet die Gemeinde nicht. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer:
| a) | sich nicht gemäß § 5 auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend verhält |
| b) | Särge, Urnen und Überurnen verwendet, die nicht den in § 8 angegebenen Vorschriften entsprechen |
| c) | allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften gem. § 21 bis § 23 nicht beachtet |
| d) | als Gewerbetreibender gegen die in § 6 festgelegten Regeln verstößt |
| e) | Grabstätten entsprechend § 22 vernachlässigt. |
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.
(1) In der Fachabteilung Friedhof/Liegenschaften, des Amtes – Jarmen-Tutow sind zu führen:
| 1. | Belegungsplan |
| 2. | Chronologisches Register der bestatteten Personen |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.09.2015 außer Kraft.
Tutow, den 17.12.2025
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 18.12.2025.
Veröffentlichung einer Textfassung am 16.01.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 1/2026.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.
Tutow, den 17.12.2025