Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), in Verbindung mit den §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), sowie § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, hat die Gemeindevertretung Daberkow in ihrer Sitzung am 18.09.2023 folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentlichen Straßen) der Gemeinde Daberkow:
| - | Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, |
| - | Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen, |
| - | Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen, |
| - | Gemeindestraßen, |
| - | sonstige öffentliche Straßen. |
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Gemeingebrauch ist der jedermann gestattete Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und im Rahmen der Verkehrsvorschriften.
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der Gemeinde keiner Erlaubnis soweit sie für Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nur kurzfristig ausschließt oder beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind
| a) | geringfügig - in der Regel nicht mehr als 50 cm - in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichende Bauteile, wie Gebäudesockel, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordächer, Aufzugsschächte für Waren und Abfallbehälter, soweit sie keiner Baugenehmigung bedürfen; |
| b) | gemäß Abfallsatzung zur Entsorgung bereitgestellte Abfallbehälter, Abfälle und amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke, die nicht länger als 24 Stunden auf dem Gehweg stehen; |
| c) | Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit einer Ansichtsfläche unter 0,50 m², die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen einschließlich mobiler Fahrradständer für maximal 3 Fahrräder mit Werbung für die Leistungsstätte. Sichtbeziehungen und Durchblicke auf Baudenkmäler dürfen dabei nicht versperrt oder gestört werden; |
| d) | Sonnenschutzdächer (Markisen) über Gehwege ab 2,50 m Höhe und in einem Abstand von 0,70 m von der Gehwegkante. Sichtbeziehungen und Durchblicke auf Baudenkmäler dürfen dabei nicht versperrt oder gestört werden; |
| e) | Warenauslagen und Verkaufseinrichtungen, die an der Stätte der Leistungen ohne feste Ver-bindung mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen; |
| f) | Ausschmückungen von Straßen- und Häuserfronten in Abstimmung mit der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer des Gebäudes für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen; |
| g) | Briefkästen der Deutschen Post und der privaten Postdienste, mobile Fahrradständer bis maximal 5 Fahrräder ohne Werbung sowie mobile Papierkörbe; |
| h) | Dekorationsgegenstände, Kübel und Vasen, die an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen; |
| i) | Darbietungen von Straßenmusikanten ohne elektroakustische Verstärker mit einem Verbleib von maximal 30 min. auf einem Standplatz, wobei bei einem Standplatzwechsel die Entfernung zum alten Standplatz mindestens 100 m betragen muss; |
| j) | Sammelgüter, die für eine genehmigte Altmaterialsammlung bereitgestellt werden. |
(2) Nach Abs. 1 erlaubnis- bzw. gestattungsfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige Belange der Sicherheit, Belange der Denkmalpflege und des Bau- und Planungsrechtes dieses erfordern. Bei Sondernutzungen nach den Punkten c, e, f und h muss dabei zusätzlich eine Mindestgehwegbreite von 1,10 m verbleiben.
(1) Für die Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein Antrag erforderlich. Dieser muss spätestens 10 Arbeitstage, bei Anträgen entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 spätestens 25 Arbeitstage und kann frühestens 6 Monate vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Verwaltung des Amtes Jarmen-Tutow schriftlich gestellt werden.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Be-schädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(3) Werden mit der Sondernutzung Einschränkungen bzw. Sperrungen des öffentlichen Verkehrsraumes erforderlich, ist zusätzlich ein Antrag an die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald auf Erteilung einer Verkehrsrechtlichen Anordnung zu stellen.
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie wird bei jährlich wiederkehrender Nutzung in der Regel in folgenden Fällen auf Widerruf erteilt:
| - | Freisitze (Tische und Stühle), |
| - | ortsfeste Verkaufsstände, |
| - | Aufstellung von Waren und Werbeträgern vor dem Ladenlokal, |
| - | Softeisautomaten und Getränkeschankanlagen, |
| - | Kinderreit- und Fahrgeräte, |
| - | ambulante Verkaufsstände, |
| - | bei Abfallbehältern, deren Unterbringung nach § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht auf dem Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers möglich ist, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Sondernutzung des öffentlichen Straßen-raumes zulassen, |
| - | Gegenstände nach § 11 Abs. 1 Buchstabe c. |
Es können Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und/oder zum Schutz der Straßen erforderlich ist.
(2) Die Erlaubnis darf nur mit Genehmigung der Gemeinde Daberkow auf Dritte übertragen werden. Wird die Erlaubnis ohne die erforderliche Genehmigung auf einen Dritten übertragen, erlischt die Sondernutzungserlaubnis, und bei einem entstandenen Schaden haften die zur Sondernutzung berechtigte Person und der Dritte gesamtschuldnerisch.
(3) Die zur Sondernutzung berechtigte Person ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen im ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie haftet für Schäden, die der Gemeinde Daberkow oder Dritten durch diese Anlagen entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat sie die Gemeinde Daberkow freizustellen.
(4) Die Erlaubnis beinhaltet keine weiteren Genehmigungen, deren Einholung nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
Verunreinigungen, die durch Sondernutzungen entstehen, sind unbeschadet des § 22 Abs. 2 und 3 StrWG - MV von der zur Sondernutzung berechtigten Person unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt die Sondernutzungsberechtigte oder der Sondernutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Gemeinde Daberkow die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten der Pflichtigen oder des Pflichtigen beseitigen.
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe der Tarife der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die sonstigen, bei gewerblicher Nutzung anfallenden Kosten, insbesondere für Strom, Wasser, notwendig werdende Sonderreinigung, Werbung und Ausgestaltung, sind in der Gebühr nicht enthalten.
(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist
| a) | die den Antrag stellende Person, |
| b) | die Person, die die Sondernutzungserlaubnis innehat, |
| c) | die Person, die die Sondernutzung ausübt, |
| d) | die Person, die durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird. |
(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften der Gemeinde Daberkow für die Sondernutzungsgebühren gesamtschuldnerisch.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
| a) | unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, |
| b) | bei unbefugter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung. |
(2) Bei Sondernutzungen auf Widerruf (§ 6 Abs. 1) werden die Gebühren zum 31. Januar des jeweiligen Nutzungsjahres fällig.
(1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit:
| a) | die Bundesrepublik Deutschland, das Land und die Gemeinden, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Es tritt keine Gebührenbefreiung ein, wenn die Gebühr einem Dritten als Veranstalter auferlegt ist; |
| b) | Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, karitative Verbände und gemeinnützige Organisationen, sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Aufgaben dient und nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft (z. B. Info-Stände, Info-Mobile u. a.); |
| c) | Dekorationsgegenstände, Kübel und Vasen, die ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt werden, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt. |
(2) Wird eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so hat die zur Sondernutzung berechtigte Person grundsätzlich keinen Anspruch auf Gebührenerstattung.
(3) Die Gemeinde Daberkow kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn eine Gebührenermäßigung aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, angebracht erscheint. Das Gleiche gilt bei Sondernutzungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen.
(4) Für wetterabhängige Freisitzanlagen kann die Erteilung der Erlaubnis für die Monate März bis Oktober oder ganzjährig und die Berechnung für 6 Monate erfolgen.
(5) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Daberkow eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von der Person, die die Gebühren schuldet, zu vertreten sind.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 StrWG - MV und des § 5 Kommunalverfassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, |
| b) | einer nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt, |
| c) | entgegen § 6 Abs. 3 dieser Satzung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält, |
| d) | entgegen § 7 dieser Satzung Verunreinigungen nicht beseitigt. |
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG - MV mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR geahndet werden.
(2) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Daberkow, den 19.09.2023
| lfd. | Art der Sondernutzung | Benutzungsgebühr in EURO | |||
| täglich | monatlich | jährlich | |||
| 1. | Anbieten von Waren und Leistungen | ||||
| 1.1. | Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden je angefangener m² | 0,25 | 7,50 |
| |
| 1.2. | Ausstellungs- und Plakatständer vor Ladenlokalen und Verkaufseinrichtungen je angefangener m² | 0,50 |
|
| |
| 1.3. | Werbe- und Verkaufsgegenstände aus besonderen Anlässen wie z. B. Geschäftseröffnungen, Jubiläen usw. je angefangener m² | 0,60 |
|
| |
| 1.4. | Zeitungsständer (sog. stille Verkäufer) je angefangener m² |
|
| 20,00 | |
| 1.5. | Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä. | 10,00 |
|
| |
| 2. | Anlagen und Einrichtungen | ||||
| 2.1. | Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen, Werbeanlagen u.ä. an der Stätte der Leistung je angefangene 0,5 m² |
| 10,00 |
| |
| 2.2. | Masten (für Leitungen usw.) je Stück | 0,30 |
|
| |
| 2.3. | Masten mit und ohne Fahne - auf Dauer je Stück - vorübergehend je Stück | 0,50 |
| 20,00 | |
| 3. | Baustelleneinrichtungen/ Lagerungen | ||||
| 3.1. | Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte je angefangener m² | 0,30 | 9,00 |
| |
| 3.2. | Materiallagerung, Aufstellung von Aufzügen für die Dauer von mehr als 24 Stunden je angefangener m² | 0,50 |
|
| |
| 3.3. | Aufstellung von Containern bis 5 m³ | 5,00 |
|
| |
| über 5 m³ | 7,50 | ||||
| 3.4. | Aufgrabungen, Erdaushub je angefangener m² | 0,30 | 9,00 |
| |
| 4. | Werbung und Information | ||||
| 4.1. | Informationsstände je angefangener m² Werbeanlagen und Werbetafeln je angefangener m² | 0,25 | 15,00 |
| |
| 4.2. | Plakatierung je Stück (einfach) |
|
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| |
| a) | Plakate bis zur Größe DIN A1 | 0,20 | |||
| b) | darüber | 0,50 | |||
| 4.3. | Straßenüberspannungen pro Stück | 1,00 |
|
| |
| 5. | Sonstige Sondernutzungen | ||||
| 5.1. | Sondernutzungen für Veranstaltungen |
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| a) | Kirmes (pro Schausteller) |
| |||
| je Gastspielzeit | 25,00 | |||
| b) | Zirkus |
| |||
| je Gastspielzeit[1] | 100,00 | |||
| c) | sonstige Veranstaltungen | 30,00 bis 100,00 | |||
| 5.2. | Sonstige unter Nr. 1 bis 5 nicht erwähnte Sondernutzungen | 1,00 bis 50,00 | 2,00 bis 125 | 5,00 bis 250 | |
____
[1] Kautionshinterlegung notwendig; Höhe: 250,00 €
Angezeigt beim Landrat des Landkreis Vorpommern-Greifswald als Untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 KV M-V am 22.09.2023.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen“ am 25.09.2023.
Veröffentlichung einer Textfassung am 20.10.2023 im Jarmener Informationsblatt Nr. 10/2023.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Daberkow, den 21.09.2023