Der Tierfriedhof in Tutow soll für unsere langjährigen Begleiter eine würdige Ruhestätte sein. Er dient als Ort der Besinnung, der Begegnung und der Bewältigung des Schmerzes und der Trauer.
Die Gemeinde Tutow betreibt auf dem Grundstück in der Gemarkung Tutow, Flur 3, Flurstück 7/1 einen Tierfriedhof mit einer Größe von ca. 250 m². Diese Friedhofssatzung ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Nutzungsvertrages.
Die Friedhofssatzung gilt auf dem gesamten Gelände des Tierfriedhofs. Der Tierfriedhof dient der ordnungsgemäßen Bestattung von verstorbenen Haustieren (Hunden, Katzen, andere Kleintiere), auch Urnen eingeäscherter Großtiere wie Pferde.
Auf dem Gelände des Tierfriedhofes ist das Verhalten entsprechend der Bedeutung und Würde des Ortes anzupassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Mitgebrachte Hunde sind an der Leine zu führen, Kot ist zu entfernen.
Für Laub und Pflanzenabfälle steht ein Komposthaufen zur Verfügung, die Entsorgung von Nahrungsmittelabfällen ist dort nicht gestattet. Nicht-kompostierbare Abfälle, z.B. Verpackungen, Blumentöpfe und Grabschmuck sind vom Grabnutzer mitzunehmen und zu entsorgen.
Es ist nicht gestattet die Wege zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Handwagen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Tierfriedhofs zu vereinbaren sind.
Wasser zum Gießen der Gräber steht an den dafür vorgesehenen Entnahmestellen zur Verfügung.
Es ist nicht gestattet, Druckschriften zu verteilen oder Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
a.) Anlegen der Gräber
Bestattungen erfolgen nur nach vorheriger Absprache, bei Tageslicht und durch eine vom Tierfriedhofsbetreiber autorisierte Person. Der Tierbesitzer ist für die Anlieferung des zu bestattenden Tieres zuständig. Tiere mit einer vom Tierarzt festgestellten Seuchenerkrankung dürfen auf dem Tierfriedhof nicht oder nur mit Genehmigung des Amtstierarztes beerdigt werden.
Die Vergabe der Gräber erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
Die Bestattung der Tierkörper erfolgt ohne Särge auf einem Heu-/Strohbett. Auf Wunsch kann das Tier in Leinentücher eingeschlagen werden, Tücher aus Kunstfasern, die sich im Boden nicht auflösen, sind nicht gestattet. Die Bestattung kann weiterhin in Holzkisten, Stärkesäcken oder abbaubaren Urnen erfolgen. Grabbeigaben aus nicht zersetzbaren Materialien bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
Das Vorbereiten/Ausheben der Gräber erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsbetreiber.
Die Grabgröße richtet sich nach der Größe des verstorbenen Tieres. Die Mindestüberdeckung beträgt 60 cm. Die Beisetzung weiterer Tiere in ein vorhandenes Grab ist erst nach Ablauf der Mindestliegezeit möglich.
Grabmaße:
| Tiergröße |
| Grabgröße [cm] |
| bis 3 kg | z.B. Vögel, Meerschweinchen, Zwergkaninchen | 50 x 50 |
| 3 - 10 kg | z.B. Katzen, große Kaninchen, kleine Hunde | 100 x 50 |
| 10 - 22 kg | z.B. Cockerspaniel, Beagle | 100 x 70 |
| 22 - 45 kg | z.B. Staffordshire Terrier, Schäferhunde | 100 x 100 |
| 45 - 75 kg | z.B. Herdenschutzhunde, Molosser | 100 x 120 |
| über 75 kg | z.B. Mastiff, Bernhardiner | auf Anfrage |
| Urnengrab |
| 50 x 50 |
b.) Ruhezeiten
Die Mindestruhezeit ist abhängig von der Tierart und Größe.
Sie beträgt für:
| Kleintiere bis 3 kg: | 3 Jahre |
| mittelgroße Tiere von 3 - 22 kg: | 5 Jahre |
| große Tiere von 22 - 75 kg: | 7 Jahre |
| Urnengräber: | 5 Jahre |
Eine Verlängerung um je 1 - 3 Jahre ist nach Ablauf der Mindestliegezeit auf Antrag möglich (siehe Punkt 4 b).
c.) Umbettungen
Umbettungen innerhalb des Tierfriedhofes werden nicht zugelassen. Umbettungen zu einem anderen Tierfriedhof bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Sie erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
a.) Arten von Grabstätten
Es besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Grabtypen zu wählen:
| Reihengräber | Tierkörperbestattung mit Grabfeld zur individuellen Gestaltung |
| Urnengräber mit Grabplatte | Tierkörperbestattung ohne Grabfeld(nur Grabplatte) |
| Urnengräber | kleines Grabfeld zur individuellen Gestaltung |
| Anonymgräber | Beisetzung von Tierkörpern oder Urnenohne jegliche Kennzeichnung. |
b.) Nutzungsrechte
Nutzungsrechte werden durch den Abschluss eines Vertrages mit dem Betreiber für die Dauer der Ruhezeit festgelegt. Ein Anspruch auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes besteht nicht.
Das Nutzungsrecht kann auf Wunsch verlängert werden. Hierzu soll der Nutzungsberechtigte drei Monate vor Vertragsende beim Betreiber die Verlängerung beantragen.
Ein Anonymgrab berechtigt zur einmaligen Beisetzung, ohne dass ein Nutzungsrecht erworben wird.
c.) Grabgestaltung
Reihengräber und Urnengräber
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und standsicher sein. Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabstein / eine Grabplatte errichtet werden.
Grabsteine oder Grabplatten dürfen maximal 40 % der Grabfläche bedecken und dürfen maximal 50 cm hoch und 35 cm breit sein. Abweichungen bedürfen der Absprache mit dem Betreiber.
Glas und Kunststoffe sind als Materialien für Grabdekorationen möglichst zu vermeiden, natürliche Materialien sind zu bevorzugen.
Die Bepflanzung des Grabes soll eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Die Gestaltung ist so vorzunehmen, dass nach Ablauf der Ruhezeit eine rückstandslose Entfernung durch den Nutzungsberechtigten möglich ist.
Die Nachbargräber dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Die Grabstelle ist dauerhaft in einem ordentlichen Zustand zu halten, um das gepflegte Erscheinungsbild des Geländes zu erhalten.
Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird diese vernachlässigt, so hat dieser auf schriftliche Aufforderung des Betreibers die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung zur Pflege des Grabes nicht nach, wird die Grabstelle durch den Betreiber in Ordnung gebracht und die Leistung dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
Bei wiederholter Vernachlässigung oder fehlender Pflege des Grabs über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten oder Nichtbegleichen der Rechnungen für die Grabpflege, kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Eine Rückerstattung des bereits beglichenen Nutzungsentgelts ist ausgeschlossen.
Treten Gefährdungen für andere Personen oder Tiere auf, werden nach Ankündigung des Betreibers Sicherungsmaßnahmen getroffen. Dies kann nach Aufforderung zu Lasten des Verursachers geschehen.
Urnengräber mit Grabplatte dürfen lediglich mit einer maximal 30 x 30 cm großen Grabplatte und einer kleinen Pflanzschale oder einer Vase versehen werden. Eine Bepflanzung oder individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht gestattet.
Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf eine Grabplatte, wird vom Betreiber des Tierfriedhofs eine Kennzeichnung der Grabstelle vorgenommen.
Anonymgräber dürfen nicht gekennzeichnet und bepflanzt werden, ausgenommen vom Betreiber zur Registratur.
Der Tierfriedhof ist ein naturnahes Gelände, welches keine schädlichen Einflüsse auf die natürliche Fauna und Flora nehmen soll. Solar- oder batteriebetriebene Leuchten sind nicht gestattet, da sie insbesondere nachtaktiven Insekten die Orientierung nehmen. Ebenso sind Geräte zur Tierabwehr deshalb nicht gestattet.
Es ist ferner untersagt, Unkrautvernichter, Pflanzenschutzmittel, Vergrämungsmittel, Gifte, etc. zu verwenden.
Dem Betreiber obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts - und Überwachungspflichten.
Der Betreiber haftet nicht für Schäden durch Diebstahl, höhere Gewalt oder Einwirkung fremder Personen / Vandalismus.
Für Schäden durch Wildfraß, natürlichen Einflüssen wie z.B. Hagel, Sturm, Regen, Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, etc. ist die Haftung ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Ruhezeit (max. einen Monat nach Vertragsablauf) sind sämtliche Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht, wird nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch den Betreiber das Grab kostenpflichtig beräumt.
Der Wunsch nach einer Nutzungsverlängerung ist dem Betreiber rechtzeitig vor Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen.
Kosten für Dienstleistungen rund um die Tierbestattung entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste.
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Tutow, den 24.09.2025
Stand: 01.01.2026
Die Kosten sind für alle Grabstellen (Reihen-, Urnenstellen und Anonymgräber) identisch.
Die aufgeführten Bestattungs- und Liegekosten gelten für Einzelgräber,
Preise für Doppel- / Mehrfachgräber erhalten Sie auf Anfrage.
| Tiergröße | Grabgröße (cm) | Bestattung | Mindestliegezeit | Gesamt |
| bis 3 kg | 50 x 50 | 85,00 € | 3 Jahre x 25,00 € = 75,00 € | 160,00 € |
| 3 - 10 kg | 100 x 50 | 185,00 € | 5 Jahre x 25,00 € = 125,00 € | 310,00 € |
| 10 - 22 kg | 100 x 70 | 245,00 € | 5 Jahre x 25,00 € = 125,00 € | 370,00 € |
| 22 - 45 kg | 100 x100 | 275,00 € | 7 Jahre x 25,00 € = 175,00 € | 450,00 € |
| 45 - 75 kg | 100 x 120 | 300,00 € | 7 Jahre x 25,00 € = 175,00 € | 475,00 € |
| über 75 kg | auf Anfrage | |||
| Urnengrab | 50x50 | 85,00 € | 5 Jahre x 25,00 € = 125,00 € | 210,00 € |
Verlängerung der Liegezeit nach Ablauf der Mindestliegezeit auf Wunsch: 25,00 € / Jahr
Alle Preise enthalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 02.10.2025.
Veröffentlichung einer Textfassung am 17.10.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 10/2025.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.
Tutow, den 30.09.2025