Auf der Grundlage der § 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V 5. 467) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tutow am 22.09.2026 die folgende Satzung erlassen:
(1) Diese Satzung gilt für die öffentlichen Grünanlagen der Gemeinde Tutow. Öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die allgemein zugänglichen und nutzbaren Grünanlagen, die sich im Eigentum der Gemeinde Tutow befinden und deren Grenzen im Grundbuch eingetragen sind. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Gestaltung, der Erholung der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.
(2) Zu diesen, der öffentlichen Nutzung gewidmeten Grünanlagen, gehören:
| 1. | Grün- und Parkanlagen mit ihren Ansaaten, Planzungen u. Einrichtungen, |
| 2. | Kinderspiel- und Tobeplätze, |
| 3. | Straßenbegleitgrün, |
| 4. | Schutzpflanzungen und Waldstreifen, |
| 5. | Promenaden, Alleen, begrünte Plätze. |
(3) Bestandteile von Grünanlagen sind insbesondere:
| 1. | Rasen- und Wiesenflächen, |
| 2. | Bäume und deren Kronentraufbereiche, |
| 3. | Gehölz- und Blumenflächen, |
| 4. | Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünanlage |
| 5. | Wasserflächen, Gräben, |
| 6. | Mauern, Treppen, Geländer, Zäune, Sandkästen, Ballfanggitter u.a. bauliche Anlagen, |
| 7. | Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Plastiken, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen. |
(4) Für Grünanlagen und Bestandteile von Grünanlagen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem insbesondere die Bestimmungen des Denkmalschutzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.
Die Grünanlagen der Gemeinde Tutow stehen den Bürgerinnen und Bürgern als innerörtliche Freiräume zur Nutzung als Spiel- und Erholungsorte zur freien Verfügung. Der Bürgermeister der Gemeinde Tutow kann die Nutzung von Anlagen oderAnlagenteilen im Einzelnen durch Gebote und Verbote regeln und dabei bestimmte Nutzungsarten ausschließen.
(1) Die Grünanlagen sowie deren Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden. Wer Grünanlagen verunreinigt, beschädigt oder verändert, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen oder den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung der Exkremente von mitgeführten Tieren, für Zigaretten- und Tabakwarenreste sowie für Grillkohle- und Verpackungsmaterial.
(2) Bei der Nutzung der Grünanlagen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und des verantwortlichen Umgangs mit den in §1 Abs. 3 aufgeführten Bestandteilen der Grünanlagen. Die Bestandteile der Grünanlagen dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden. Andere Nutzer der Grünanlagen dürfen nicht belästigt, gestört oder behindert werden.
(3) In den Grünanlagen ist es untersagt:
| 1. | Anpflanzungen, insbesondere Gehölz- und Blumenflächen zu verändern oder zu beschädigen, |
| 2. | wild lebende Tiere zu fangen, zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten, |
| 3. | Rasenflächen und Anpflanzungen mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen zu befahren, |
| 4. | Zelte und Wohnwagen aufzustellen, |
| 5. | zu nächtigen, |
| 6. | Kraftfahrzeuge zu fahren, zu parken und abzustellen sowie zu reiten; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind, |
| 7. | auf Spielanlagen Tiere mitzubringen, |
| 8. | Abfall jeglicher Art zu lagern oder abzulagern, |
| 9. | Plakate oder sonstiges Werbematerial anzuschlagen sowie Waren und gewerbliche Dienste jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung anzubieten, |
| 10. | in Gräben, Teichen und sonstigen Wasserflächen zu baden, |
| 11. | Eisflächen zu betreten, soweit sie nicht als Eislaufflächen gekennzeichnet sind, |
| 12. | Wildtiere jeglicher Art zu füttern, |
| 13. | sich in einem Rausch oder ähnlichen Zustand aufzuhalten, unabhängig davon, ob dieser Zustand vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel herbeigeführt wurde, |
| 14. | in Kinderspiel- und Tobeplätze zu rauchen, Alkohol zu trinken oder andere berauschende Mittel zu konsumieren, |
| 15. | Kinder oder Jugendliche auf Spiel-, Tobe- oder Bolzplätzen zu behindern oder zu belästigen, |
| 16. | Bauwerke, Denkmäler oder sonstige nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen ohne oder mittels Hilfsmittel zu besteigen sowie Bäume zu Zwecken des Freizeitsports zu besteigen oder zu benutzen, |
| 17. | aktiv und aufdringlich-aggressiv zu betteln. Stilles betteln im üblichen Rahmen ist vom Verbot ausgenommen, |
| 18. | gewerbliche Aktivitäten aller Art einschließlich Musizieren zu betreiben, |
| 20. | Feuer zu machen, |
| 21. | zu Grillen, außer auf den ausgewiesenen Flächen. |
Die Benutzung der Spielanlagen hat entsprechende der Art des Spielplatzes und der Spielgeräte und nur altersentsprechend sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die im Einzelfall durch Beschilderung angezeigten Hinweise und Gebote sind einzuhalten. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr müssen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten sein.
Aus gartenpflegerischen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherung, können Grünanlagen vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt werden.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr von Sachschäden in den Grünanlagen und Spielanlagen können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(1) Die Gemeinde Tutow kann im Bedarfsfall eine Nutzung der öffentlichen Grünanlagen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung hinausgeht (Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 zulassen, wenn dem ein überwiegend öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
Als Sondernutzung im Sinne dieser Satzung zählt insbesondere:
| 1. | Durchführung von Veranstaltungen, Schaustellungen, Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb, |
| 2. | das Befahren der Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art, |
| 3. | das Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen, |
| 4. | Baustelleneinrichtungen, |
| 5. | Aufgrabungen aller Art, |
| 6. | Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen, |
| 7. | Flächeninanspruchnahme zu Handelszwecken bzw. darauf bezogene Hinweiseinrichtungen, |
| 8. | das Aufstellen von Containern, |
| 9. | das Aufstellen von Tischen und Stühlen. |
(2) Versorgungs- und Entsorgungsträger (Gas, Fernmeldewesen, Wasser, Abwasser, Fernwärme und Strom), die im öffentlichen Interesse Aufgrabungen, Schachtungen oder Bohrungen in kommunalen Grünanlagen vornehmen, haben vor Baubeginn die Gemeinde Tutow zu informieren und nach Beendigung der Baumaßnahmen die Gemeinde Tutow die ordnungsgemäß hergestellte Fläche zu übergeben. Die Baumaßnahme kann aus wichtigem Grund untersagt oder auch zeitlich beschränkt werden.
Eine Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, mindestens 21 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung beim Amt Jarmen-Tutow zu stellen. Der Antrag muss mindestens Angaben über den Ort, die Art der Sondernutzung, den Umfang der benötigten Fläche, die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung, Maßnahmen zur Verkehrs- und Flächensicherung sowie Angaben über Maßnahmen der Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Verunreinigungen enthalten.
Die Sondemutzungserlaubnis wird auf Zeit und/oder Widerruf erteilt. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten, wenn das zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist.
Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:
| 1. | Durch Widerruf, |
| 2. | wenn von ihr drei Monate kein Gebrauch gemacht wird, |
| 3. | nach Zeitablauf, |
| 4. | durch Einziehung der genutzten öffentlichen Grünfläche. |
(1) Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, die von ihm beanspruchten Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Der Sondemutzungsberechtigte hat der Gemeinde Tutow alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
(2) Er ist gegenüber der Gemeinde Tutow verpflichtet, die in Anspruch genommene Grünfläche nach Nutzungsende fachgerecht wiederherzustellen.
(3) Die Gemeinde Tutow ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung die fachgerechte Wiederherstellung, die Beseitigung von Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten des Sondernutzungsberechtigten vornehmen zu lassen, wenn dieser nach schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Der Sondernutzungsberechtigte hat die Gemeinde Tutow für die von ihm beanspruchte Grünfläche von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Andere Rechtsvorschriften bleiben von dieser Grünanlagensatzung unberührt.
Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grünanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, oder in die Grünanlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, aus den Grünanlagen verwiesen werden. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann das Betreten der Grünanlagen auch für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Tutow haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| 1. | Grünanlagen beschädigt oder verändert (§ 3 Absatz 1 Satz 1), |
| 2. | eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt oder den ursprünglichen Zustand nicht unverzüglich wiederherstellt (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3), |
| 3. | als Benutzer der Grünanlagen andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Absatz 2), |
| 4. | als Benutzer der Grünanlagen den Verboten des § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt, |
| 5. | entgegen § 7 eine Sondernutzung ausübt ohne, dass bzw. bevor er dafür eine Genehmigung eingeholt hat oder die Sondernutzung abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder territorial ausdehnt, |
| 6. | einem ausgesprochenen Platzverweis nach § 12 zuwiderhandelt |
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde Tutow beseitigt werden.
Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr in Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 28.09.2026. Veröffentlichung einer Textfassung am 16.10.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 10/2026.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Form Vorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.