Auf der Grundlage der §§ 2 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 16. Mai 2024, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI. MV S. 130,136) in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V Seite 146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentzin in ihrer Sitzung am 10.09.2026 folgende Änderung der Satzung:
§ 4 [Tarife] wird geändert:
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Badeanstalt Zarrenthin werden folgende Entgelte erhoben:
| Strandkorb pro Tag | 5,00 Euro |
| Liege pro Tag | 2,00 Euro |
| Sonnenschirm pro Tag | 2,00 Euro |
| Grillrost pro Tag | 10,00 Euro |
| Zelte bis 3 m² pro Tag | 4,00 Euro |
| Zelte über 3 m² bis 10 m² pro Tag | 8,50 Euro |
| Zelte über 10 m² pro Tag | 20,00 Euro |
| Zzgl. pro Person und Tag | 2,00 Euro |
| Parkentgelt - Hauptsaison (01.06. - 30.09.) |
|
| Für die Dauer von bis zu 2 Stunden | 2,00 Euro |
| Für die Dauer von bis zu 6 Stunden | 4,00 Euro |
| Für die Dauer von bis zu 12 Stunden | 6,00 Euro |
| Für die Dauer von bis zu 24 Stunden | 8,00 Euro |
| Wochenticket (nicht gültig in der Zeit von 20:00 bis 08:00 Uhr) | 20,00 Euro |
| Parkentgelt - Nebensaison (01.10. - 31.05.) |
|
| Für die Dauer von bis zu 2 Stunden | 1,00 Euro |
| Für die Dauer von bis zu 6 Stunden | 2,00 Euro |
| Für die Dauer von bis zu 12 Stunden | 3,00 Euro |
| Für die Dauer von bis zu 24 Stunden | 4,00 Euro |
| Wochenticket (nicht gültig in der Zeit von 20:00 bis 08:00 Uhr) | 10,00 Euro |
(2) Für Motorräder gelten ganzjährig ausschließlich die Parkentgelte der Nebensaison nach Absatz 1, unabhängig davon, ob das Motorrad während der Haupt- oder Nebensaison abgestellt wird.
(3) Die vorstehenden Entgelte sind Nettobeträge. Soweit auf die jeweilige Leistung Umsatzsteuer anfällt, wird diese in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich zu dem ausgewiesenen Entgelt erhoben.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 23.09.2026.
Veröffentlichung einer Textfassung am 16.10.2026 im Jarmener Informationsblatt Nr. 10/2026.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.