Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 16. Mai 2024, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI. MV S. 130,136), in Verbindung mit den §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 154, 184), sowie § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBI. I S, 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBI. 2023 Nr. 409) geändert worden ist, hat die Stadtvertretung Jarmen in ihrer Sitzung am 14.10.2025 folgende Änderung der Satzung beschlossen:
§ 9a [Ordnungswidrigkeiten] wird neu aufgenommen:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 StrWG - MV und des § 5 Kommunalverfassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, |
| b) | einer nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt, |
| c) | entgegen § 6 Abs. 3 dieser Satzung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält, |
| d) | entgegen § 7 dieser Satzung Verunreinigungen nicht beseitigt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG - MV mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR geahndet werden. |
(2) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jarmen, den 15.10.2025
Verfahrensvermerk:
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 28.10.2025.
Veröffentlichung einer Textfassung am 21.11.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 11/2025.
Bekanntmachungsvermerk:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.
Jarmen, den 27.10.2025