Titel Logo
Jarmener Informationsblatt
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Gemeinde Kruckow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbands „Untere Tollense/Mittlere Peene“ und ZV Landschaftspflege/Peeneniederung

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (kv M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2024 (GVONI. M-V 2024,270), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1991 (GVOBI.M-V 1992,458) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.08.2018 (GVOBI.M-v S. 338), sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 12.04.2005, geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBI.M-V S.650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.10.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde Kruckow ist Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbands „Untere Tollense/ Mittlere Peene“, und ZV Landschaftspflege/Peeneniederung, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetztes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LwaG) vom 30.11.1992 (GVOBI.M-v 1992, 669), zuletzt geändert am 14.05.2024 GVOBI.M-V S. 154, 184), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBI. IS. 2585), zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 409), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.

(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde Kruckow besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

(3) Die Gemeinde Kruckow hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBI IS. 405), durch Gesetz zuletzt geändert am 15.05.2002 (BGBI IS. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 2

Gegenstand der Gebühren

(1) Die von der Gemeinde Kruckow nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetz durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als Vorteil in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Kruckow, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde Kruckow bevorteilt.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandbeiträgen auch die der Gemeinde Kruckow durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absätze 3 und 4 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke sowie den entsprechenden Zu- und Abschlägen zu den Nutzungsarten entsprechend dem Wasser- und Bodenverband.

(2) Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Kruckow. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Gebührensatz beträgt inklusive Verwaltungsgebühr pro Hektar, (wird aber jeweils für den Nutzer quadratmetergenau abgerechnet):

3.1.

Zu- und Abschläge entsprechend der Nutzungsart, zusammengefasst in Bereichen

Nutzungsartenbereiche Untere Tollense /

Mittlere Peene

Preis pro Hektar

1.

Gebäude- und Freiflächen

2.

Verkehrsflächen (Straße, Plätze, Wege)

3.

Brachland, Ödland

4.

Waldflächen, Gehölz

5.

Wasserfläche (See, Teich, Graben)

6.

Unland

7.

Flächen ohne Zu- und Abschläge (Garten- und Erholungsfläche, Ackerland, Streuobstwiesen, Grünland, Gartenland)

8.

Sumpf

3.2.

Zu- und Abschläge entsprechend der Nutzungsart, zusammengefasst in Bereichen

Nutzungsartenbereiche ZV Peeneniederung

1.

Ackerland

2.

Grünland

(4) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln.

Baugrundstücke im Sinne Abs. 3 Nr. 1 und 2 sind Flächen mit der Nutzungsart – Gebäude- und Freiflächen.

§ 4

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigte des Grundstücks ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Kruckow die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15.02., 15.05, 15.08., 15.11. oder auf Antrag als Jahresbetrag zum 01.07. des laufenden Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sie der in § 3 Abs. 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde Kruckow über von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstückbezogenen Abgaben zusammengefasst werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer den Bestimmungen des § Abs. 2 Satz 2, oder des § 4 Abs. 3 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung zum 01.01.2026 der Gemeinde Kruckow sowie alle Änderungen über die Erhebung für den Wasser- und Bodenverband außer Kraft.

Verfahrensvermerk:

Datum der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf der Homepage www.jarmen.de unter „Satzungen / Verordnungen" am 27.10.2025.

Veröffentlichung einer Textfassung am 21.11.2025 im Jarmener Informationsblatt Nr. 11/2025.

Bekanntmachungsvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungspflichten.