Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wie Ihnen bereits bekannt ist, unterliegen Kommunen ab dem 01.01.2023 gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer fällt u. a. bei Garagenmietverträgen, Vermietung von Gemeinderäumen oder bei der anonymen Urnenbestattung an.
Jedoch hat der Bundesrat am 16.12.2022 beschlossen, eine Übergangsfrist zur Einführung der Umsatzsteuer von zwei Jahren bis zum 31.12.2024, das sogenannte „Optionsmodell“, zu gewähren.
Das Amt Jarmen-Tutow hat bereits in den Jahren 2023 und 2024 von dem genannten Recht Gebrauch gemacht.
Nunmehr hat der Bundesrat am 22.11.2024 beschlossen, die Übergangsfrist zur Einführung der Umsatzsteuer erneut um weitere zwei Jahre zu verlängern.
Daraufhin hat der Amtsausschuss des Amtes Jarmen-Tutow darüber beraten und sich positiv zu dieser Verlängerungsmöglichkeit positioniert.
Somit wird die Erstanwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz voraussichtlich bis zum 31.12.2026 verschoben.
Für weitere Fragen zur Umsatzsteuerpflicht der Kommunen steht Ihnen das Amt selbstverständlich zur Verfügung.